Spanisches Testament erfolgreich bestritten

Spanisches Testament erfolgreich bestritten

(2015) Spanische Gesetze für ausländische Bürger mit gewöhnlichem Wohnsitz und/oder Immobilienbesitz ausschliesslich in Spanien. Dies könnte Sie betreffen . 

Wie in vorangehenden Artikeln bereits erwähnt, besteht für Kinder, Abkommen, Ehepartner und Verwandte in aufsteigender Linie gegenwärtig die Möglichkeit (möglicherweise wird sich die Lage ab dem 17 August 2015 nach Inkrafttreten der Europäischen Regelung 650/2012 ändern), ein Testament anzufechten und “aufzuheben”. Dies hängt erstens von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und zweitens müsste die Nationale Regelung des Verstorbenen entscheiden, dass für diesen konkreten Fall das Spanische Nationalrecht zuständig ist.

 In einem jüngsten Fall konnten wir mit der im Testament zur Alleinerbin erklärten Ehefrau (das Gerichtsverfahren eines sehr ähnlichen Falles wurde vor einem Jahr von uns gewonnen) eine Einigung erzielen.

Die Spanische Gesetzgebung wurde als zuständiges Erbschatsrecht akzeptiert, und unabhängig von den Wünschen des Erblassers und den Angaben seines Testaments, hatten die Kindern und gesetzlichen Erben Anrecht auf 2/3 der Erbschaft.

 Hauptgrund für diese Entscheidung ist, dass laut Spanischer Gesetzgebung das Nationale Staatsrecht des Erblassers gilt. In diesem Fall jedoch (der Erblasser war englischer Staatsbürger) erklärt das Englische Erbschaftsrecht: Im Zusammenhang mit beweglichen Gütern muss das geltende Recht des Landes angewendet werden, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat und im Zusammenhang mit Immobilienobjekten (Grundstücke, Gebäude, usw.) ist das geltende Recht des Landes anzuwenden, in dem sich die Immobilien befinden.

 Im vorliegenden Fall (Erblasser mit Wohnhaft und mit dem gesamten Immobilienbesitz in Spanien), und mit Zustimmung beider Parteien, wurde vom Englischen Nationalrecht auf das Spanische Erbschaftsecht zurückverwiesen. Eine Rückverweisung wird in der Regel von den Spanischen Gerichtshöfen akzeptiert, solange die Grundsätze der Einheit und Universalität der Erbschaft gewährleistet sind. Was hier zutreffend war, da die Gesamtheit aller Güter mit dem Spanischen Nachlassverfahren geregelt wurde.

 Glücklicherweise war die geltende Rechtsprechung im Zusammenhang mit der internationalen Rückverweisung beiden Parteien bekannt. Dies ermöglichte eine beiderseitige Vereinbarung und vermied ein nachfolgendes Gerichtsverfahren.

 Im Falle eines Rechtstreits über das Testament oder den Nachlass eines ausländischen Staatsbürgers (Deutscher, Schweizer, Österreicher, usw.), ist es unerlässlich zu prüfen, ob die Nationale Gesetzgebung des Erblassers oder Verstorbenen die Rückverweisung an die Spanische Gesetzgebung vorsieht.

Für Rückfragen zu allen diesen Themen: Möchten Sie ein Testament aufheben oder bestreiten, möchten Sie sich vergewissern, dass die Bestimmungen Ihres Testaments erfüllt werden?, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.

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Carlos Baos (Rechstanwalt)

Spanische Anwaltskanzlei

2015

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