Anfang letzten Jahres haben wir in einem Artikel über einen Gerichtserfolg unserer Kanzlei berichtet. In diesem konkreten Fall (die gerichtliche Anfechtung eines spanischen Testaments) ging es um zwei grundlegende Fragen. Das Recht auf den gesetzlichen Pflichtteil und die Anwendung des spanischen Rechts auf die Erbschaft eines Ausländers (nichtspanischer Staatsangehöriger). Unsere Kanzlei vertrat die Töchter der Verstorbenen. Das Gericht erster Instanz von Villajoyosa entschied zugunsten unserer Mandanten. Die Gegenpartei legte gegen das Urteil Berufung beim Provinzgericht Alicante ein, dessen Urteil unseren Mandantinnen erneut recht gegeben hat. Nachfolgend die Analyse.
Der konkrete Fall.
Im Jahr 2014 verstarb eine schottische Staatsbürgerin mit britischer Staatsangehörigkeit. Im letzten gültigen Testament, das in Spanien erstellt wurde, setzte sie ihren Ehemann als einzigen Erben ein. Den drei Töchtern der Verstorbenen war klar, dass hierdurch ihre Pflichtteilsrechte verletzt wurden, da laut dem spanischem Recht die Kinder Pflichtteilsberechtigte mit Anspruch auf 2/3 des Vermögens sind. Außer in ganz spezifischen Fällen in denen Enterbung, Erbunwürdigkeit, Manipulation des Erblassers
usw. vorliegt.
Anwendung des spanischen Rechts auf die Erbschaft eines ausländischen Erben. Rück-und Weiterverweisung.
Einer der wichtigsten Aspekte um das auf eine Erbschaft anwendbare Recht zu bestimmen, ist das Todesdatum des Erblassers:
– Ist der Tod nach dem 17. August 2015 eingetreten, gilt die europäische Verordnung 650/2012.
– Ist der Tod jedoch vor diesem Datum eingetreten, gelten für die Erbschaft die im spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Artikel 9.8 und 12.2) vorgesehenen Regeln.
Im Allgemeinen sieht das spanische Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers gilt. In diesem Fall wäre es das schottische Recht. In bestimmten Fällen (z. B. der Wohnsitz des Erblassers liegt in Spanien oder es sind Immobilien in Spanien vorhanden, usw.) ist die „Rück-und Weiterverweisung“ vom Recht des Herkunftslandes des Erblassers (das schottische Recht) auf das spanische Recht zulässig. Im vorliegenden Fall wurde vom schottischen Recht genau das festgelegt. Für in Spanien gelegene Immobilien ist das spanische Recht maßgeblich. Mit dieser Begründung wurde eine Anfechtungserklärung eingereicht. Das Gericht erster Instanz akzeptierte die vorgebrachten Argumente und entschied zugunsten unserer Mandantinnen.
Berufung: Die Bestätigung der Anwendung des spanischen Rechts.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Die 6. Kammer des Provinzgerichts Alicante hat die Anwendung des spanischen Rechts auf die Erbschaft und die Pflichtteilsrechte unserer Mandantinnen bestätigt. Und ihre Rechte als Plichtteilsberechtigte an der Erbschaft ihrer Mutter wurden zum zweiten Mal bestätigt:
„Der Beklagte hat nicht bestritten, dass, wie auch in dem oben genannten Urteil des Obersten Gerichtshofs dargelegt, gemäss seinem nationalen Recht, das Recht des Standortes der Immobilie, gleichzeitig auch der letzte feste Wohnsitz, auf die Erbfolge anwendbar wäre. Es ist unbestritten, dass das Testament in Spanien verfasst wurde und das der Tod in diesem Land eintrat. Zusammenfassend führt alles Vorstehende zur Rückweisung des zweiten Berufungsgrundes und zur Bestätigung der diesbezüglichen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts.“
Schlussfolgerungen.
White-Baos Anwälte sind Experten im Erbrecht und in der gerichtlichen Anfechtung eines spanischen Testaments. Sind Sie der Auffassung, dass Ihre Pflichtteilsrechte nicht respektiert wurden. Oder wenn Sie ein Testament erstellen und sicher sein möchten, dass dieses nicht anfechtbar ist, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir werden Ihren Fall prüfen und Sie in dieser Angelegenheit fachkundig beraten.
Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Übermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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