Alle Miteigentümer müssen zu den Unterhaltungskosten der Immobilie beitragen. Zum Hypothekendarlehen. Zu den Erhaltungskosten des gemeinsamen Eigentums. usw. In der Praxis kommen jedoch viele Miteigentümer dieser Verpflichtung nicht nach. Im Artikel dieser Woche analysieren wir, wie und wo die Klage gegen einen Mitschuldner eingereicht werden kann.
Was geschieht, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil an dem Hypothekendarlehen nicht mehr bezahlt?
Zwei Personen kaufen ein Haus und nehmen ein Hypothekendarlehen in Spanien auf. Nach einiger Zeit jedoch, stellt einer der Miteigentümer die Zahlung des Darlehens für das von beiden genutzte Eigentum ein. Darüber hinaus verlässt der Mitschuldner Spanien und verlegt seinen Wohnsitz in ein anderes Land. Um die Pfändung der Immobilie zu vermeiden, nimmt der andere Miteigentümer oftmals alle Kosten auf sich. Die Frage ist: Kann dieser Miteigentümer Ansprüche gegen den Mitschuldner geltend machen? Die Antwort ist klar: JA. Die Analyse folgt weiter unten.
Die Erstattungsklage als Grundlage für den Anspruch gegen einen Mitschuldner.
Die Rechtsgrundlage des Anspruchs ist der Artikel 1.145 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches, der die Klage auf Erstattung regelt. Darin heißt es: „Mit der von einem der Schuldner geleisteten Zahlung erlischt die Verbindlichekeit. Derjenige, der die Zahlung geleistet hat, kann von seinen Mitschuldnern nur den Anteil verlangen, der den anderen entspricht, zuzüglich der auf den geschuldeten Vorschussbetrag anfallenden Zinsen (…)“ „.
Mit anderen Worten: Der Eigentümer, der die Verbindlichkeit begleicht und das Hypothekendarlehen vollständig abbezahlt hat, kann anschließend Ansprüche gegen den anderen Miteigentümer/Schuldner geltend machen. Der zahlende Miteigentümer nimmt jedoch nicht die Position der Bank ein. Durch seine Zahlung, die die ursprüngliche Schuld gegenüber der Bank getilgt hat, entsteht für den Mitschuldner eine neue Verbindlichkeit
Was geschieht, wenn der Mitschuldner außerhalb Spaniens wohnt? Muss ich ihn in seinem Land verklagen?
Wie oben erwähnt, kann es vorkommen, dass der Miteigentümer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt und das Land verlässt. Oftmals mit der Absicht, so die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn/sie zu erschweren. Obwohl diese Strategie die Zustellung der Klage (je nach Land) verzögern kann, wäre dies kein Hindernis für eine erfolgreiche Weiterführung des Verfahrens.
Wird die Klage dem Schuldner im Ausland zugestellt, besteht das Hauptargument der Verteidigung darin, dass die spanischen Gerichte nicht zuständig seien. Und, da sich der Wohnsitz des Schuldners im Ausland befindet, sollte die Forderung in diesem Land und nicht in Spanien geltend gemacht werden. Wie wir weiter unten sehen werden, muss dies nicht der Fall sein.
Darlehensvertrag. Erbringung von Dienstleistungen. Internationale Gerichtsbarkeit.
Gemäß der Auslegung, des Urteils des EuGH vom 15.06.2017 – C 249/16 in Bezug auf die Europäischen Verordnung 1215/2012 (insbesondere betreffend der Klage auf Erstattung); könnte man schließen, dass der Gerichtsstand vom Erfüllungsort des Hauptvertrages abhängig ist. Das wäre, der Erfüllungsort des Darlehensvertrags.
Daher:
.- Handelt es sich um eine vertragliche Verpflichtung im Zusammenhang mit einem Vertrag für die Erbringung von Dienstleistungen.
.- In diesen Fällen gemäß Art. 7 Abs. 1 – b Abs. 2 der vorgenannten Verordnung wäre der Ort maßgebend, in dem die Dienstleistung erbracht wurde. Bei einem Hypothekendarlehen wäre das der Sitz der Bank. Daher wäre die Geltendmachung in Spanien möglich.
Schlussfolgerungen.
Erwägen Sie eine Klage gegen einen Miteigentümer und Mitschuldner in Spanien einzureichen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. White-Baos Anwälte bieten fachkundige Rechtsberatung um ihre Ansprüche auf beste Art und Weise geltend zu machen.
Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Übermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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