Neuer Gerichtserfolg: Anfechtung eines Testaments in Spanien. Europäische Verordnung 650/2012 und gewöhnlicher Wohnsitz. Internationale Erbschaft. Kompetente Rechtsberatung.

Anfechtung eines Testaments in Spanien. Gewöhnlicher Wohnsitz.

Wir teilen unseren Lesern einen neuen Gerichtserfolg unserer Kanzlei mit. Die Anfechtung eines Testaments in Spanien, die Auslegung der europäischen Verordnung 650/2012 und ihre Auswirkungen auf das Erbrecht mit einer starken, internationalen Komponente. Unsere Mandanten – die Kinder des Verstorbenen – wurden zu Unrecht vom Erbe ihres Vaters ausgeschlossen. Der Richter entschied letztendlich zugunsten unserer Mandanten und bestätigte deren Rechte als rechtmäßige Erben. Nachfolgend analysieren wir die Einzelheiten dieses Falles.

Die Europäische Verordnung 650/2012: Die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts

Wie wir in früheren Artikeln erläutert haben, legt die Europäische Verordnung 650/2012

die Regeln für das anwendbare Recht in Erbsachen fest. Vor allem diejenigen mit internationalen Komponenten. Gemäß Artikel 21 gilt für die Erbschaft das Recht des Ortes, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Wohnsitz hatte. Dieses Gesetz gilt für den gesamten Nachlass, d.h.: für alle Vermögenswerte des Verstorbenen weltweit.

Jedoch ermöglicht diese europäische Verordnung, das jede Person in seinem/ihrem Testament ausdrücklich das Recht ihrer Staatsangehörigkeit für die Abwicklung ihrer Erbfolge zu wählen. Diese Flexibilität berücksichtigt die individuellen Umstände und respektiert die Absichten des/der Verstorbenen.

Der konkrete Fall: Italien, Vereinigtes Königreich und Spanien. Eine internationale Erbeschaft

Um unseren Lesern den Kontext zu verdeutlichen, ist es wichtig zu beachten, dass sowohl das italienische als auch das spanische Recht „Pflichtteilsberechtigte“ vorsehen. In Italien sowohl als auch in Spanien, stehen haben die Kinder gesetzlichen Anspruch auf einen bestimmten Teil der Erbschaft. Nach englischem Recht haben Erblasser jedoch völlige Freiheit, ihr Vermögen ohne Einschränkung nach Belieben zu verteilen.

In diesem Fall ging der Verstorbene, ein italienischer Staatsbürger, der den größten Teil seines Berufslebens im Vereinigten Königreich verbrachte, in Spanien in den Ruhestand und erteilte hier sein Testament. Obwohl er seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Marbella hatte, erklärte er im Testament, dass er im Vereinigten Königreich ansässig sei, und verlangte das Englische Recht als das auf seine Erbfolge anwendbare Recht, womit er seine Kinder ausschloss und seine zweite Frau als Alleinerbin bestimmte.

Die Anfechtung des Testaments: Der gewöhnliche Wohnsitz des Verstorbenen.

In seinem Urteil, erklärt das Gericht erster Instanz von Marbella, wie in unserer Klage gefordert:

.- Die europäische Verordnung 650/2012 erlaubt dem/der Erblasser/in in seinem/ihrem Testament nur die Wahl des eigenen nationalen Rechts.

.- Der gewöhnliche Wohnsitz des Verstorbenen war zweifellos Spanien. Gestützt durch Beweise wie Stromrechnungen, Fahrzeugkilometer, Zeugenaussagen und mehr.

.- Daher sind sowohl das Testament des Verstorbenen als auch die Erbschaftsurkunde, durch die die Witwe das gesamte Vermögen geerbt hat, für nichtig zu erklären.

.- Der Beklagten wird die Zahlung der Prozesskosten auferlegt.

Schlussfolgerungen.

Internationale Erbschaften können besonders komplex sein. Daher die Notwendigkeit einer fachkundigen Rechtsberatung wenn es um die Abfassung des Testaments geht.  White Baos Anwälte sind auf die Anfechtung von Testamenten spezialisiert. Sind Sie der Auffassung, dass Ihre Erbrechte gefährdet sein könnten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir werden Ihren Fall prüfen und Sie fachkundig beraten.

Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Übermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

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