Die Auswirkungen der aktuellen Situation wirft viele Zweifel auf die vor der Erklärung des Alarmzustands in Spanien unterzeichneten Vertrage auf. Es ist offensichtlich, dass viele dieser Verträge nicht in den vereinbarten Bedingungen und zu den vereinbarten Terminen erfüllt werden können. Angesichts der Einschränkungen des freien Personenverkehrs die nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Notare, Banken usw. betreffen, ist es nicht möglich wie unter normalen Umständen zu arbeiten. Viele ausländische Staatsbürger, die Verträge in Spanien unterzeichnet haben, können nicht kommen um den Vertrag zu erfüllen.
Zunächst muss das Prinzip Pacta-Sunt-Servanda berücksichtigt werden. D.h., die Parteien sind an die Vereinbarung gebunden und müssen sie einhalten. Desweiteren muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass die vereinbarten Klauseln des Vertrags und die Verpflichtungen der Parteien voll rechtskräftig bleiben.
Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung der Parteien den Vertrag zu erfüllen, unter den Konzepten der höheren Gewalt und der unvorhergesehenen Umstände in den Artikeln 1105, 1182, 1184, usw., des spanischen Bürgerlichen Zivilgesetzbuch festgehalten sind.
Die nicht erfüllende Partei wird in den Fällen von ihrer Haftung befreit, in denen die Unmöglichkeit der Erfüllung der Verpflichtung auf Ereignisse zurückzuführen ist die, entweder nicht vorhersehbar oder falls vorhersehbar nicht vermeidbar sind und die Umstände verändern.
In der durch den sogenannten Covid-19 entstandenen Situation kann davon ausgegangen werden, dass sich die zu Vertragsbeginn vereinbarten Umstände ohne Absicht, einseitigen Willen oder Verschulden der beteiligten Parteien geändert haben. In diesem Sinne findet die Rechtlehre rebus sic stantibus Anwendung. D.h., die absolut unvorhersehbare Änderung der Umstände, unter denen die Vereinbarung getroffen oder der Vertrag unterzeichnet wurde, kann Anlass geben den Vertrag zu ändern oder in konkreten Fällen, die vertraglichen Verpflichtungen sogar aufzuheben.
Der Oberste Gerichtshof hat in den letzten Jahren, insbesondere in 2014 und 2015, den Grundsatz rebus-sic-stantibus berücksichtigt und als wichtigste Faktoren für ihre Anwendung die vollständige Unvorhersehbarkeit der Ereignisse und der Ursachen festgelegt. Das heißt, das Verhältnis zwischen den Ereignissen und der Nichterfüllung der Verpflichtung.
Werden jedoch gemäss der rebus sic stantibus unvorhergesehene Umstände oder höhere Gewalt geltend gemacht, muss berücksichtigt werden, dass die Auswirkungen und Konsequenzen angemessen sein müssen.
Zusammenfassend: Wenn Sie sich in dieser Lage befinden, sollten Sie zunächst den unterzeichneten Vertrag eingehend prüfen. Wurde in dieser Hinsicht keine spezifische Vereinbarung getroffen, ist zunächst festzustellen, ob die Anforderungen für eine Änderung oder Aufhebung der vertraglichen Verpflichtungen (aufgrund unvorhergesehener Umstände oder höherer Gewalt wie die Coronavirus-Pandemie (covid-19)) in Ihrem Fall erfüllt werden.
Haben Sie einen Vertrag unterzeichnet den Sie oder die andere Partei nicht erfüllen können? Benötigen Sie spezifische Rechtsberatung um zu entscheiden, ob eine Änderung Ihres Vertrags begründet und gerechtfertigt ist? Kontaktieren Sie uns. Wir stehen zu Ihrer Verfügung.
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Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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