Das Spanische Verfassungsgericht hat kürzlich erneut zu der sogannanten „Plusvalia“, der Wertzuwachssteuer auf die Wertsteigerung des städtischen Grund und Bodens, Stellung genommen.
Die „Plusvalia“ besteuert den Wertzuwachs der sich aus der hypothetischen Wertsteigerung des städtischen Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Übertragung (durch Kauf, Schenkung, Erbschaft usw.) errechnet. Die Höhe der Steuer hängt vom Wert des Grundstücks im Kataster und von der Besitzdauer ab.
Die vom Gericht einstimmig getroffene Entscheidung hat über eine aufgeworfene Frage des Verwaltungsgerichtshofs Nr. 32 in Madrid, bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Steuer entschieden. Der vom Gericht vorgebrachte Zweifel betraf einen Steuerzahler, der beim Verkauf einer Immobilie einen Gewinn von 3.473 Euro erzielt hatte. Der Stadtrat teilte ihm jedoch mit, dass er eine „Plusvalia“ in Höhe von 3.560 Euro bezahlen müsste. D. h. Die Steuer überstieg den durch den Verkauf erzielten Gewinn.
Das Verfassungsgericht erklärt, dass im Fall einer Steuerabgabe, die höher ist als der erzielte Gewinn, den in Artikel 31.1 der spanischen Verfassung verankerten Grundsätzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Nichtkonfiszierung widersprochen wird. Die Steuerpflicht für einen nicht vorhandenen Ertrag ist verfassungswidrig.
Das Verfassungsgericht legt fest: Wenn die anfallende Steuerquote, den bei der Übertragung erzielten Gewinn (zBsp. weil der Verkaufspreis höher als der Anschaffungspreis ist) übersteigt, ist keine „Plusvalía“ zu zahlen.
Diese Entscheidung ermöglicht den Antrag auf Rückerstattung der Steuer, insofern die Frist (vier Jahre bei Selbstveranlagung und einen Monat für die von der Steuerbehörde ausgestellten Steuerbescheide) nicht überschritten worden ist. In diesem Zusammenhang sind die Fristen für die Zahlung der Steuern zu berücksichtigen. Im Fall der Erschaftssteuer sechs Monate nach dem Todesdatum und in den restlichen Fällen einen Monat nach dem Datum der Übertragung.
Eine, seit 2017 umstrittene Steuer.
Bestimmte Artikel des Gesetzes der lokalen Finanzämter, die Aspekte wie die Steuerberechnungsformel, die Steuerbemessungsgrundlage und andere regelten, wurden im Jahr 2017 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Infolgedessen erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Steuer, in den Fällen in denen mit Verlust verkauft wurde. Dies hatte zur Folge, dass die Gemeinden Tausende Reklamationen von Steuerzahlern erhielten, die ihre Immobilie ohne jeglichen Gewinn verkauften und trotz dessen mehrere Tausend Euro „Plusvalía“ zahlen mussten.
Haben Sie Ihre Immobilie mit Verlust verkauft und trotzdem „Plusvalia“ bezahlt? War die Steuer höher als der erzielte Gewinn? Kontaktieren Sie uns. Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.
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Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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