Erbschaft in Spanien. Ist es möglich, ein Kind von der Erbschaft auszuschliessen? Die Enterbung.

Mitunter erhalten wir Anfragen von Mitbürgern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit zum Thema Erbrecht und Erbschaft in Spanien und insbesondere, ob es möglich ist, ein oder mehrere Kinder zu enterben und von der Erbschaft auszuschliessen.

 

Die Antwort auf diese Frage ist nicht einfach.

 

Das Spanische Erbrecht. Grundsätzlich und gemäß dem spanischen Zivilgesetzbuch ist ein Grossteil des Vermögens, etwa 2/3, den Nachkommen vorbehalten. Im Allgemeinen, ist ein Drittel des Vermögens; der strikte Pflichtteil und sogenannte „legítima estricta“, für die Aufteilung zu  gleichen Anteilen zwischen allen Kindern bestimmt.  Ein  zweites Drittel ist für die Verbesserung eines oder mehrerer Anteile bestimmt und kann nach Wunsch zwischen den begünstigten Nachkommen (Kindern, Enkelkindern usw.) verteilt werden.

 

Es muss auch berücksichtigt werden, dass das Gesetz in allen Gebieten Spaniens nicht gleich ist. Es gibt Regionen, wie zBsp. Navarra, das Baskenland (Euskadi), usw, die ihre eigenen Erbschaftsbestimmungen haben.

 

NICHT IMMER FINDET DAS SPANISCHE RECHT ANWENDUNG

Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, dass nicht alle Erbschaften in Spanien den spanischen Rechtsvorschriften unterliegen. Gemäß der europäischen Verordnung 650/2012 gilt in Spanien, für die Erbschaften der Ausländer, das Recht des Landes in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen/ihren festen Wohnsitz hatte. Es sein den, er/sie hat sich für seine/ihre eigene nationale Gesetzgebung entschieden.

 

Die Wahl des anwendbaren Rechts. Somit ist es möglich, dass in Ihrem Fall, aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit oder Ihres festen Wohnsitzes in einem anderen Land, das spanische Recht keine Anwendung findet. Für die in Spanien ansässigen Ausländer kann es manchmall äußerst sinnvoll sein, sich für die eigene nationale Gesetzgebung zu entscheiden, sollte diese in Bezug auf die Zuweisung der Anteile flexibler sein und mehr Freiheit gewähren als das spanische Recht.

 

Die Enterbung gemäß dem spanischen Zivilgesetzbuch. Ein Kind zu enterben ist theoretisch möglich. Die regulierenden Normen sind auffindbar in Artikel 853 des Zivilgesetzbuchs und in anderen, hiermit in Zusammenhang stehenden Artikeln. Als Gründe für die Enterbung werden betrachtet, körperliche Misshandlung, schwere Beschimpfrung, Versagung von Nahrungsmitteln, usw. In der Praxis ist es jedoch sehr kompliziert diese Gründe zu beweisen ohne starke Beweismittel vorzulegen.

 

Es gibt jedoch Vorkehrungen, die gesetzlich vollkommen zulässig sind und mit denen Sie die Anwendung des spanischen Rechts oder des Rechts des Landes Ihrer Staatsangehörigkeit vermeiden können, (wenn Sie Ihr Vermögen gegen Ihren Willen zwischen allen Kindern verteilen müssen) oder mit denen Sie zumindest die Rechte des Kindes  einzuschränken können. Wobei  eine angemessene Beratung  bei der Erstellung Ihres TESTAMENTS von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Wie bereits erwähnt, sollte die mögliche Anwendung eines günstigeren Gesetzes geprüft werden, in dem keine so, wie im spanischen Recht,  strengen Pflichteilsrechte vorgesehen sind.

 

Außerdem besteht die Möglichkeit, das Vermögen so zu verteilen, dass die gewünschten Empfänger davon profitieren. Hierbei wäre die Zuweisung bestimmter Güter in Form eines Vermächtnisses, usw.  eine interessante Möglichkeit.

 

Einen Testamentsvollstrecker in Ihrem Testament zu ernennen könnte die Verbesserung der Lage des/der von Ihnen begünstigten Erben vereinfachen.

 

Ist die Gütergemeinschaft die Grundlage des ehelichen Güterstands (wie im spanischen oder im französischem Recht) können, im Fall von etwaigen Ansprüchen der Kinder des Ehepartners, die oben genannten Hinweise von Bedeutung sein.  

 

Wenn Sie wissen möchten welche Alternativen für die Verteilung Ihres Vermögens bestehen, welches Recht auf Ihre Erbfolge anwendbar sein kann, und wenn Sie eine professionelle und kompetente Rechtsberatung wünschen, kontaktieren Sie uns. Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern übermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

 

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

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