Scheidung in Spanien. Aufhebung des Rechts auf Nutzung der Familienwohnung, Zusammenleben mit einem neuen Partner.

Artikel 96 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:

 

Insoweit zwischen den Ehegatten keine gerichtliche Einigung zustande kommt, wird die Nutzung der Familienwohnung und der darin befindlichen Gegenstände den Kindern zugesprochen und dem Ehepartner, in dessen Obhut sie verbleiben.

 

Wenn einige der Kinder in der Obhut des einen und der Rest in der des anderen bleiben,  entscheidet der Richter, was angemessen ist.

 

Das spanische Zivilgesetzbuch sieht vor, dass die Nutzung der Familienwohnung dem Ehepartner vorbehalten bleibt, der das Sorgerecht für die Kinder hat. Dies ist eine Maßnahme zum Schutze der Interessen der minderjährigen Kinder, die grundsätzlich, die Familienwohnung nicht verlassen sollten.

 

Dieser, von der Rechtsprechnung auf die minderjährigen Kinder (volljährige Kinder sind ausgenommen) beschränkte Artikel, lässt hier die Eigentumsrechte außer Acht und berücksichtigt für die Nutzung des Einfamilienhauses einzig und allein wer das Sorgerecht der Kinder übernimmt.

 

Laut Rechtsprechung soll dieser Artikel nicht als automatische Zuweisung verstanden werden. Diese hängt von den Umständen jedes Einzelfalls ab und ob andere Mittel oder weitere Immobilien vorhanden sind, usw.

 

Die Anwendung dieses Artikels ohne jegliche Berücksichtigung kann absolut unfair sein. Es könnte vorkommen, dass die Einnahmen des Ehepartners der das Sorgerecht hat viel höher sind oder, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil vorbehaltliche Rechte an dem Eigentum hat.  Die Anwendung dieses Artikels würde zur Folge haben, dass der nicht sorgeberechtigte Ehepartner mit einem geringeren Einkommen, ihr/sein Haus nicht benutzen könnte, das Darlehen (falls zutreffend) weiter zahlen müsste und zusätzlich, die Miete für eine andere Unterkunft.  

 

Nach einer Scheidung können sich ungerechte Situationen ergegeben. Beispielsweise, Der Ehepartner der das Sorgerecht und somit das Nutzungsrecht der Familienwohnung hat, beginnt ein neues Leben und wohnt mit einem neuen Partner in der Familienwohnung.  Während der rechtmässige Eigentümer nicht in der Wohnung leben kann und das Hypothekendarlehen bezahlen muss, macht eine dritte Person von der Immobilie Gebrauch.  Diese Änderung der Umstände, d. h. das Zusammenleben mit einem/einer Dritten, ist offensichtlich zu berücksichtigen.

 

Diese Situation wurde im jüngsten Urteil Nr. 641/2018 vom 20.11.2018 des Obersten Gerichtshofs Spaniens analysiert, wobei nach Auffassung des Gerichts, die Einführung einer dritten Person den Status des Familienwohnsitzes ändert. Somit kann diese Änderung der Umstände das Recht zur Nutzung des Familienheims nach der Scheidung beeinträchtigen und aufheben. Das Zusammenleben mit einem neuen Partner, kann auch, wie wir in anderen Artikeln besprochen haben, das Recht auf eine Ausgleichsrente aufheben.

 

Dieses Argument könnte gleichermaßen unfair sein und die Minderjährigen schaden, die nicht dafür verantwortlich sind, ob der/die sorgeberechtigte Vater/Mutter einen neuen Partner hat und ihr Recht auf Gebrauch der Familienwohnung aufheben.   Ausserdem könnte es vorkommen, dass ein Dritter (der/die neuer Partner/in) keinen finanziellen Beitrag leistet, daher sollte jeder einzelne Fall sorgfältig geprüft werden.

 

Wenn Sie Rechtsberatung in Bezug auf Scheidungen oder Trennungen in Spanien wünschen, kontaktieren Sie uns. Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos Rechtsanwälte

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