Überprüfung der deklarierten Werte bei Immobilienkäufen und -verkäufen. Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Aufhebung einiger Nachbesteuerungen.

Spaniens Oberster Gerichtshof hat kürzlich in Entscheidungen wie Urteil 843/2018 vom 23. Mai 2018, das von vielen Steuerbehörden in Spanien angewandte System zur Überprüfung der in den öffentlichen Kaufurkunden registrierten Werte oder Preise, und die darauffolgende Nachbesteuerung erneut in Frage gestellt und für unzureichend erklärt.  

 

Ist die zuständige Steuerbehörde der Ansicht, dass der in der notariellen Kaufurkunde angegebene Verkaufspreis niedriger als der tatsächliche Marktpreis, kann sie die Entrichtung der Übertragungssteuer (in dem Land Valencia 10%) gemäss dem festgelegten und nicht gemäss dem angegebenen Wert verlangen.

 

Die meisten Steuerbehörden, bearbeiten die in den Urkunden deklarierten Werte einfach unter Verwendung des Katasterwertes der Immobilie und die Multiplizierung eines , von der Steuerbehörde selbst genehmigten Koeffizienten,  ohne die Immobilie zu besuchen und zu überprüfen, dass die Bewertung die Lage, spezifische Situation und die durchschnittlichen Werte des Immobilienmarktes, usw. berücksichtigt.

 

Der Oberste Gerichtshof hat jetzt erklärt:

.- Das angewandte, im  Allgemeinen Steuergesetz Artikel 57.1.b) vorgesehene Prüfungsverfahren (Multiplizierung des Katasterwertes mit einem Koeffizienten), ist Aufgrund seiner Ungenauigkeit nicht geeignet, und muss mit einer direkten Kontrolle der Immobilie ergänzt werden.

.- Außerdem ist es nicht die Aufgabe der Steuerzahler, nachzuweisen, dass der angegebene Wert korrekt ist. Vielmehr muss sich die Steuerverwaltung bemühen, den Nachweis zu erbringen,dass der angegebene Betrag nicht korrekt ist, und die Gründe hierfür anzugeben.

– Außerdem, können die Steuerzahler, wenn sie es für angemessen halten, alle gesetzlich zulässigen Mittel verwenden, um den tatsächlichen Wert der Immobilie darzulegen.

Nach einigen, widersprüchlichen Urteilen stellt der Oberste Gerichtshof Spaniens daher erneut klar, dass die Prufüng des Wertes und damit der Anspruch auf eine zusätzliche Übertragungssteuer nicht ausschließlich auf der Grundlage der Multiplikation eines Koeffizienten des Katasterwerts der Immobilie basieren kann, der außerdem von der Verwaltung selbst genehmigt wird. Dies kann nicht als ausreichender Beweis für den tatsächlichen Wert angesehen werden.

Für die Ermittlung des tatsächlichen Wertes der geprüften Immobilie ist eine individuelle Bewertung, nach unserer Auffassung durch einen Gutachter der Verwaltung, erforderlich. Ausserdem muss die Verwaltung, sollte die Prüfung des Wertes gerichtlich in Frage gestellt werden, das Gericht mit stichhaltigen Beweisen davon überzeugen dass der angegebene Preis nicht dem tatsächlichen Marktwert entspricht, da die Steuerverwaltung Beweislast von der Steuerverwaltung zu tragen ist und nicht von dem Steuerzahler.

Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betrifft nicht nur Überprüfung der deklarierten Werte bei Immobilienverkäufen. Sie trifft auch auf andere Übertragungsmodalitäten zu, wie zBsp. Erbschaften, Schenkungen, usw. und damit auch auf die Nachbesteuerung der entsprechenden Erbschafts- und Schenkunssteuer usw.

 

Erhalten Sie eine Mitteilung des Abrechnungsabteilung (Oficina Liquidadora) oder der zuständigen Steuerbehörde erhalten, mit der ein Prüfungsverfahren einleitet und feststlegt wird, dass der tatsächliche Wert der übermittelten Immobilie nicht dem angegebenen Wert entspricht, kontaktieren Sie uns umgehend und wir werden Ihnen helfen.

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos Rechtsanwälte

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