Letzter Wille. Ausländer und Expats in Spanien. Kompetenzkonflikt zwischen Testamenten.

Anfrage:

 

Mein Vater setzte ein Testament in Spanien auf in dem er mir sein Eigentum in diesem Land vermachte. Einige Zeit später, erstellte er in Deutschland ein Testament zugunsten meiner Brüder und für das Vermögen in Deutschland. 

Es war der Wunsch unseres Vaters, dass ich die Güter in Spanien und meine Brüder die Güter in Deutschland erben sollten.

 

Obwohl das deutsche Testament nur den Besitz in Deutschland erwähnt, werden die Güter in Spanien nciht klar ausgeschlossen. Hinzu kommt eine Klausel, in der meinen Brürdern der restliche Besitz (ohne weitere Angaben) übertragen wird.

 

Welches Testament ist massgebend? Das Spanische oder das Deutsche? Wer soll das Eigentum in Spanien erben?

 

Sehr geehrter Leser

 

Grundsätlich müssten wir die Urkunden und Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um die Gültigkeit des einen oder des anderen Testaments beurteilen zu können.

 

Allgemein ist zu sagen:

 

  1. Als erstes, muss das auf die Erschaft anwendbare Recht und somit die Gültigkeit des spanischen Testaments festgelegt werden.
  2. – Wie im vorangehenden Punkt erwähnt und von dem anwendbaren Recht abhängig, gilt in der Regel:

 

  1. Das an zweiter Stelle verfasste Testament hebt das vorherige Testament auf. Das nachfolgende Testament Ihres Vaters (ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Territorium) führt zum Widerruf des vorherigen Letzen Willens.

In Artikel 739 des spanischen Zivilgesetzbuches, heißt es:

Das vorhandene Testament wird durch ein später Vollendetes widerrufen, insofern der Erblasser in der nachfolgenden Urkunde nicht ausdrücklich bestätigt, dass die Bestimmungen ganz oder teilweise bestehen bleiben.

 

 

  1. Es stimmt, dass die Auslegung der Wünsche des Erblassers für die Interpretierung des Testaments von grundlegender Bedeutung sind. Hatte Ihr Vater den Wunsch, separate Testamente für das Eigentum in Spanien und für das Eigentum in Deutschland aufzusetzen, wäre es möglich die Gültigkeit des in Spanien erstellten Testaments zu verteidigen. 

 

Sind sich alle ernannten Erben hinsichtlich der Interpretierung der beiden Testamente  einig, könnte grundsätzlich die Gültigkeit des spanischen Testaments verteidigt werden.

 

Ein Hinweis für unsere Leser.  Geben Sie Ihre Wünsche und die in dem Testament inbegriffenen Güter klar an, um Konflikte wie in den vorstehenden Abschnitten geschildert zu vermeiden.

 

Für Rückfragen zum Thema stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos Rechtsanwälte

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