Anfrage:
Sehr geehrter Anwalt
Wir sind Schweizer und möchten ein Haus an der Costa Blanca, vorzugsweise in Denia, Javea oder Moraira kaufen. Wir haben ein Haus gefunden, das uns gefällt und den Eigentümern (auch Schweizer), die nach dem Verkauf zurückziehen möchten, ein Angebot gemacht. Obwohl wir vereinbart haben in Franken zu zahlen, sagt der Makler, dass wir in Euro bezahlen müssen, da sich die Immobilie in Spanien befindet. Ist dies richtig? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Liebe Leser, vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider können wir die Information des Maklers nicht bestätigen.
Die Zahlung von Immobilien in Spanien in anderen Währungen als in Euro, ist nicht nur möglich, sie kommt sogar des Öfteren vor und kann für die Beteiligten sehr vorteilhaft sein.
Ihr Vermögen befindet in der Schweiz, das Land in das die Verkäufer zurückkehren möchten. Es empfiehlt sich für beide, die Transaktion in Franken auszuführen, um mögliche Schwankungen und Änderungen des Wechselkurs zwischen dem Euro und dem Schweizer Franken zu vermeiden, die von mehreren Faktoren (zBsp. Der Brexit) abhängig sind und die den Wert der Währungen beeinflussen könnten.
Dennoch müssen Sie einen Gegenwert in Euro festlegen, wenn Sie sich entschliessen das Geschäft in Schweizer Franken vorzunehmen. Zusätzlich zu der Bemerkung, dass die Zahlung in Schweizer Franken vorgenommen wird, hält der Notar in der Kaufurkunde auch den Gegenwert in Euro fest, da dieser unter anderem massgebend ist für die Berrechnung der in Spanien zu entrichtenden Steuern. Es ist wichtig, diesen Gegenwert in Euro anzugeben, da 3% des Kaufpreises für die Anzahlung der Nicht-Residenten Steuer des Verkäufers und weitere Summen für die Tilgung etwaiger Schulden und Verbindlichkeiten in Spanien zurückgehalten werden.
Aus den oben erwähnten Gründen, wäre es in Ihrem Fall für alle Beteiligten vorteilhaft, den Kaufpreis in Schweizer Franken und den Gegenwert in Euro zu vereinbaren. Im Kaufvertrag sollte von Anfang an feststehen, in welcher Währung und in welcher Form die Zahlung erfolgt: per Banküberweisung, Bankscheck, usw.
Für Rückfragen zum Thema An-und Verkauf von Immobilien in Spanien steht unsere Kanzlei gern zu Ihrer Verfügung.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
White & Baos Rechtsanwälte
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