Seit Längerem informieren wir die vom Kauf von Bankia- und Vorzugsaktien, von Hypothekenklauseln, usw. betroffenen Personen, über die in den meisten Fällen bestehende Möglichkeit erfolgreich gegen die Bankgesellschaften vorzugehen.
Die oben aufgeführten Fälle sind zwar nicht identisch, haben jedoch vieles gemeinsam. In der Regel wird die Ungültigkeit, bzw. Nichtigkeit des gesamten oder eines Teils des Vertrags gefordert.
Gesetzliche Grundlage dieser Rechtsansprüche ist in Artikel 1261 des spanischen Zivilgesetzbuches (CC) zu finden. Ein Vertrag wird als bestehend betrachtet, wenn er drei Anforderungen erfüllt. 1. Zustimmung der Parteien. 2. Vertragsobjekt Gegenstand des Vertrags. 3. Ursache der Verpflichtung.
Defekte oder gänzlicher Ausfall einer dieser Anforderungen, kann gemäß Artikel 1300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur vorzeitigen Vertragskündigung führen.
Die Klagefrist ist durch Artikel 1301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf vier Jahre festgelegt. Bei nachweislichem Irrtum, Betrug, oder Verfälschung beginnt diese Frist ab Vertragsbeendigung.
Als Beispiel gelten folgende Rechtsverfahren, in deren Urteilssprüchen (Nr. 769/2014, Nr. 376/2015. Nr. 489/2015) der spanische Oberste Gerichtshof die 4-Jährige Verjährungsfrist nicht ab Vertragsabschluss, sondern ab Vertragsbeeindigung festlegt. Gegebenenfalls gilt auch der Zeitpunkt an dem der Betroffene Kenntnis von der Existenz eines Irrtums oder einer Täuschung erhält. Mit anderen Worten, nach dem Auftreten einer Tatsache (abhängig von dem Vertragsgegenstand), durch die der Betroffene, bestehende Umständen erkennt, die den Vertrag anfechtbar machen.
Wir sind der Auffassung, dass die Verjährungsfrist von vier Jahren im Fall der Bankia Aktien, frühestens ab Mai 2012 beginnen sollte. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Jahresabschlüsse der Bankgesellschaft neu formuliert und die Investoren erhielten einen Einblick auf Bankias wirkliche Lage. Demnach würde die Frist für Rückzahlungsansprüche bis Mai 2016 laufen.
Die Verjährungsfrist würde bei toxischen Finanzprodukten ab dem Zeitpunkt beginnen, an dem der Kunde von den tatsächlichen Eigenschaften des Vertragsgegenstands erfährt. (zBsp. dass es sich um keine gewöhnliche Finanzeinlage, sondern um ein Risikoprodukt und nicht erstattungsfähige Investition handelt)
Für Rückfragen zum Thema, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.
Carlos Baos (Rechstanwalt)
Spanische Anwaltskanzlei
Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.
2015