Anfrage: Vor einem Jahr habe ich eine Webseite für einen Kunden entworfen. Seitdem erhalte ich nur Ausflüchte (finanzielle Schwierigkeiten, usw) um die Zahlung aufzuschieben. Jetzt wird die Zahlung mit der Begründung verweigert, dass die Arbeit nicht fachgerecht ausgeführt wurde und die Webseite einige Mängel aufwies. Muss ich beweisen, dass meine Webseite im perfekten Zustand war, sollte ich mich entscheiden gerichtlich gegen diesen Kunden vorzugehen?
Sehr geehrter Leser, danke für Ihre Anfrage.
Aufgrund Ihrer Schilderung verstehe ich, dass der Schuldner Qualitätsmängel angibt, um die Zahlung der geleisteten Dienstleistung zu verweigern.
Wir stehen nunmehr vor einer sogenannten mangelhaften Erfüllung. Das heiss, es wird zwar anerkannt, dass die Dienstleistung erbracht worden ist, es wird aber gleichzeitig bemängelt, dass diese unzureichend oder fehlerhaft ist. Es handelt sich somit über die unter der Bezeichnung NON RITE adimpleti contractus.bekannte Ausnahmeregelung.
Es gibt eine zweite Ausnahmeregelung, die sogenannte non adimpleti contractus, die sich auf die völlige Nichterfüllung oder Ausführung des Vertragsgegenstands bezieht.
Die Ausnahmeregelung aufgrund einer teilweise oder mangelhaft ausgeführten Dienstleistung ist Gegenstand vieler Gerichtsurteile, wobei das Urteil des Landgericht Alicante (8. Kammer) Nr. 450/2007 vom 4. Dezember besonders hervorzuheben ist.
Wie bereits erwähnt, unterscheiden beide Ausnahmeregelungen im Prinzip, dass in der Zweiten eine völlige Nichterfüllung argumentiert wird und in der Ersten diese nur teilweise oder mangelhaft stattgefunden hat.
Zu Ihrer Anfrage, ob Sie den Beweis erbringen müssen, dass Sie Ihre Arbeit fachgerecht und in perfekter Art und Weise ausgeführt haben, können wir uns wie folgt äussern. Die Rechtsprechung schreibt hier vor, dass in diesen Fällen der Beklagte oder Schuldner den Beweis für die verursachten Mängel, Probleme oder Unregelmässigkeiten des Klägers oder Gläubigers erbringen muss. Der Beklagte bestreitet nämlich nicht, dass die Dienstleistung erbracht worden, sondern dass diese nicht dem beiderseitigen Abkommen entspricht.
Infolgedessen, muss Ihr Kunde einen eindeutigen Beweis der angeblichen Mängel erbringen. Wie auch bei Immobilienstreitigkeiten, bei denen der Eigentümer die vermutlichen Bau oder Materialmängel beweisen muss, um die Verweigerung der Zahlung an das Bauunternehmen zu rechtfertigen.
Die Rechtsprechung sagt aber auch, dass diese exceptio non rite adimpleti contractus nur anwendbar ist, wenn die Auswirkungen und Folgen der Nichterfüllung oder Mängel des Vertragsgegestands von bedeutsamer Wichtigkeit sind.
Sollten Sie sich in dieser Lage befinden, kann unsere Kanzlei Ihnen beistehen. Ausführliche Information und Beratung zu rechtlichen Angelegenheiten die Sie betreffen erhalten Sie wenn Sie uns auf Facebook verfolgen: https://www.facebook.com/WhiteBaosAbogadosLawyers
Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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