Vor einigen Monaten beantworteten wir das Schreiben eines Kunden, der nach dem Kauf eines Gebrauchtwagen (beim Autohandel), nach wenigen Monaten den Motor wechseln musste.
Wir wurden von dem Kunden beauftragt, den Autohandel gerichtlich zu verklagen. Das Bezirksgericht in Denia gab uns in diesem Streitfall Recht und verurteilte den Autohandel. Dieser apellierte aber das Urteil und wurde letztendlich von dem Landgericht in Alicante (Sektion 5) mit der Entscheidung 152 vom 25/03/2013, zur Zahlung u.a. aller Prozesskosten verurteilt.
Wie schon damals in unserer Erstberatung aufgeführt, ist nach Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias (R.D.L. 1/2007) (Gesetz zum Verbraucherschutz 1/2007) ausschlaggebend, dass der Schaden in den ersten sechs Monaten nach Kauf und noch während der von beiden Seiten vereinbarten Garantiefrist erscheint. Mann kann dann davor ausgehen, dass (in diesem Fall) das Fahrzeug mit dem Problem verkauft wurde. Es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Schaden von dem Käufer verursacht wurde. Beim Gerichtsverfahren konnten wir beweisen, dass die Motorerwärmung auf den schlechten Zustand des Motors und des Kopfzylinders zurückzuführen war.
Die Aussage des Mechanikers der ofiziellen Toyotawerkstatt, der den Ursprug des Schadens bestätigte, war in diesem Sinne entscheidend. Dennoch muss in diesem Zusammenhang gesagt werden, dass wir den Prozess fast verlieren. Unser Kunde hatte ein E-Mail geschickt, in dem das angegebene Datum mit dem Beginn der Probleme nicht richtig war. Aus diesem Grund möchten wir unsere Leser darauf aufmerksam machen, dass sie niemals schriftliche Mitteilungen (E-Mail, Fax, Brief……) schicken, bevor sie mit einem Anwalt gesprochen haben.
Abschliessend und auch im Zusammenhang mit dem Spanischen Benutzer- und Verbraucherrecht, möchten wir Radio Pego unseren Dank für das Interview im Programm“ la teua veu