Am 14 März 2013 wurde vom Europäischen Gerichtshof ein Urteil im Zusammenhang zu den Richtlinien 93/13CE gefällt. Dieser Urteilsspruch bezieht sich auf die von Verbrauchern unterzeichneten Verträge, die missbräuchliche Klauseln beinhalten und ob das spanische Verfahrensrecht den europäischen Richtlinien hierzu Folge leistet.
Grundsätzlich und zusammenfassend weisst der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass die spanische Regelung diesen Richtlinien nicht nachkommt.
1)Nur in wenigen Ausnahmefällen wird dem Schuldner die Möglichkeit gewährt, gegen das Vollstreckungsverfahren Einwand zu erheben. Die nachweislich vorhandenen Missbräuchlichkeitsklauseln sind nicht ausreichend, um das Hypothekenvollstreckungsverfahren auszusetzen.
2) In Spanien muss der Schuldner hierfür einen neuen Prozess einleiten, der das Vollstreckungsverfahren allerdings nicht stoppt.
Der Europäische Gerichtshof ist infolgedessen der Auffassung, dass das Spanische Verfahrensrecht nicht wirksam ist. In der Praxis, kann der Schuldner nach Einleitung des Vollstreckungsverfahren und trotz nachgewiesener “missbräuchlicher Klausel