Anfrage:
Sehr geehrter Anwalt,
Ich habe einen Kaufvertrag für den Erwerb einer Immobilie in Moraira (Alicante, Costa Blanca) geschlossen. Die Unterzeichnung der Kaufurkunde und Übergabe des Eigentums vor einem Notar ist für kommenden Monat vorgesehen. Der Verkäufer wünscht, dass einen Teil der ausstehenden Kaufsumme in Bar bezahlt wird. Ist dies legal?
Sehr geehrter Leser
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zuerst sei erwähnt, dass eine Bargelzahlung nicht unbedingt als rechtswidrig betrachtet werden muss. In diesem Sinne ist eine Teilzahlung in Bar (z.Bsp. beim Kauf einer Immobilie, eines Autos, beim Arztbesuch, beim Anwalt, usw) durchaus möglich. Unter Voraussetzung, dass die geleistete Zahlung ordnungsgemäss in Rechnung gestellt und dem Finanzamt gemeldet wird.
Weiterhin müssen Sie in diesem Zusammenhang wissen, dass Bargeldzahlungen gesetzlichen Einschränkungen unterliegen. Laut Gesetz 7/2012, vom 29 Oktober, sind Barzahlungen an einen Unternehmer/Firma/Gesellschaft auf maximal € 2.500 begrenzt.
In Ihrem Fall handelt es sich um eine Eigentumsübertragung und Barzahlung zwischen Privatpersonen und hier müssen Sie die geleistete Zahlung mittels Formular S-1, oder entsprechendem (dies hängt von der Höhe der bezahlten Summe ab) beim Finanzamt anmelden.
Zwischen einer Barzahlung (die durchaus legal sein kann) und dem rechtswidrigen“Schwarzgeld” oder “Zahlung in B” besteht ein grosser Untershied und sollte der Verkäufer Zweiteres beabsichtigen, empfehlen wir dies nicht zu akzeptieren. Nur Schecks und Überweisungen auf der notariellen Kaufurkunde anzugeben unter Auslassung der geleisteten Barzahlungen, ist eine illegale Praktik, die absolut nicht ratsam ist.
Sie können nicht zu dieser rechtswidrigen Zahlungsform in “B” gezwungen werden, und sollten ausserdem bedenken, dass Sie keinen Nachweis für die wirklich bezahlte Kaufsumme haben, falls Sie irgendeinen Anspruch oder Forderung gegen den Verkäufer geltend machen müssen. Hinzu kämen steuerlichen Auswirkungen, die Sie berücksichtigen sollten. Beim Kauf würden Sie aufgrund des angegebenen Kaufpreises eine niedrigere Übertragungssteuer (10% in der Provinz Alicante) bezahlen. Allerdings, wird die beim Verkauf der Immobilie anfallende Ertragssteuer (Differenz zwischen dem jetzigen Verkaufspreis und des damaligen Kaufpreises) von ungef. 20% zum Nachteil und stimmt ausserdem nicht mit der wirklich bezahlten Summe überein.
Wir empfehlen keine grossen Beträge in Cash zu zahlen und immer eine Rechnung oder Quittung zu verlagen. Wie bereits erwähnt sind Barzahlungen möglich, jedoch sind diese mit bestimmten Einschränkungen verbunden setzen voraus, dass die bezahlten Beträge ordnungsgemäss angemeldet werden. Nur so können Sie Schadensansprüche geltend machen, falls sich Probleme mit dem Gut oder dem geleisteten Service ergeben sollten.
Für Rückfragen zum Thema stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.
Carlos Baos (Rechstanwalt)
Spanische Anwaltskanzlei
Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.
2015