Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils in Spanien.

Ein gerichtliche Entscheidung kann nicht nur in dem Land Auswirkungen haben, in dem das Urteil gefällt wurde, sondern auch in anderen Ländern, zu denen Kläger und Beklagter in irgendeiner Weise in Beziehung stehen. Eines der wichtigsten Beispiele hierfür sind die Scheidungsurteile.

 

Zum Beispiel; Ein Ehepaar lässt sich vor einem *deutschen, österreichischen oder schweizer  Gericht scheiden. Zu den Gütern der Ehe gehört das Feriendomizil in Spanien, welches, entweder nach Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung einem der Ehepartner zugesprochen wird.

 

Oftmals handelt es sich um Entscheidungen, die das Sorgerecht über die Kinder regeln oder oder den Besitz eines Eigentums festlegen.

 

Gerichtliche Entscheidungen haben keine automatische Auswirkung in anderen Ländern und müssen von diesen zuerst anerkannt werden.

 

Damit ein ausländisches (deutsches, österreichisches, schweizer) Urteil in Spanien vollstreckt werden kann, muss es von den spanischen Gerichten anerkannt werden. Abhängig von dem Land, in dem das Urteil gefällt wurde, kommen derzeit zwei Verfahren hierfür in Betracht.

Seit Inkrafttreten der Verordnung der Europäischen Union Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil – und Handelssachen, müssen die gerichtlichen Entscheidungen eines Mitgliedstaates der EU von den restlichen Mitgliedern anerkannt werden, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist.

Es genügt, den Gerichten das anderen Mitgliedstaates (zBsp. Spanien) eine Kopie der Entscheidung zusammen einer Bescheinigung vom Ursprungsgericht für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und zur Bestätigung ihrer Echtheit vorzulegen. Zu diesem Zweck kann das im ersten Anhang der Verordnung enthaltene Formular verwendet werden.

 

Ist das Land, in dem die Entscheidung gefällt wurde,  kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, muss das sogenannte Exequaturverfahren eingeleitet werden. Es handelt sich hierbei um ein in Spanien durch das Gesetz 29/2015 vom 30. Juli über die internationale rechtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen geregeltes Verfahren.

 

Durch dieses Verfahren muss die Person, die die Anerkennung eines im Ausland gefällten Urteils in Spanien wünscht, die Anerkennung beim zuständigen Gericht erster Instanz beantragen. Das Gericht wird das Urteil prüfen und feststellen, ob es mit den Gesetzen und den Grundsätzen des spanischen Rechts in Einklang steht und anschliessend entscheiden, ob es anerkannt wird oder nicht.

 

Die Gründe für die Ablehnung der Anerkennung eines Urteils werden in Artikel 46 des Gesetzes beschrieben. Darunter können wir hervorheben: Verstoß gegen das spanische Recht, Unvereinbarkeit mit einem anderen, in Spanien gefälltem Urteil.

 

Wurde in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ein Urteil zu Ihren Gunsten gefällt und soll in Spanien Anwendung finden? Für eine kompetente Rechtsberatung kontaktieren Sie uns! Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern übermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

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