In diesem Artikel werden wir den Fall eines Mandanten im Zusammenhang mit der Anfechtung des Testaments in Spanien behandeln. Hier handelte es sich um ein im Ausland angefertigtes Testament.
Daten zur Erbfolge.
Der Verstorbene war der Vater unseres Mandanten. Er erstellte ein Testament außerhalb Spaniens, in einem Land, das weder das Land seiner Staatsangehörigkeit noch seines Wohnsitzes war. Zum Zeitpunkt seines Todes (2022) lebte und hatte er seinen Wohnsitz in Spanien. In seinem Testament verlangte der deutsche Staatsbürger die Anwendung des Erbrechts dieses Drittlands und hinterließ alles seiner zweiten Frau. Und die Frage lief auf die Möglichkeit aus, das im Ausland erstellte Testament in Spanien anzufechten.
Das Grundgesetz im Zusammenhang mit dem Erbrecht in Spanien.
Die Europäische Verordnung EU VERORDNUNG 650/2012 über internationale Erbschaften, ist das wichtigste Rechtsinstrument, das in Spanien zu berücksichtigen ist. Die Verordnung regelt alle Erbfälle im Zusammenhang den Todesfällen ab dem 17. August 2015.
Gerichtliche Zuständigkeit
Gemäß der oben genannten europäischen Verordnung sind im Falle von Erbstreitigkeiten die spanischen Gerichte zuständig. Da der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien hatte.
Das maßgebende Recht für die Erbfolge.
Gemäß der Verordnung ER 650/2012 ist das für die Erbfolge maßgebende Recht:
1.- Das Recht des Landes in dem sich der gewöhnliche Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines/ihres Todes befindet.
Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien, ist gemäß Artikel 21 das spanische Recht maßgebend. Dies ist von Wichtigkeit, da die spanische Gesetzgebung den Nachkommen bestimmte Rechte anerkennt.
Laut dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch, kann die Erbschaft in 3 Drittel aufgeteilt werden:
.-1º.- 1/3 ist frei verfügbar und kann frei zugewiesen werden.
.-2º.- 1/3 ist die sogenannte „DE MEJORA“ und dient der Verbesserung des Anteils der Kinder oder Nachkommen im vom Erblasser gewünschten Verhältnis. Der Nießbrauch dieses Drittels steht dem hinterbliebenen Ehegatten zu.
.-3º.- 1/3 ist der Pflichtteil, die sogenannte „legítima estricta“. Dieses Drittel ist unter den Zwangserben aufzuteilen. In diesem Fall zu gleichen Anteilen unter den Kindern.
Somit stehen den Nachkommen 2/3 der Erbgüter zu.
2.-Wahl des maßgebenden Rechts durch ein Testament
In der europäischen Verordnung 650/12 ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Erbfolge nicht durch das Recht des Aufenthaltslandes zum Zeitpunkt des Todes geregelt wird. Dies geschieht, wenn der Erblasser seine/ihre nationale Gesetzgebng als maßgebendes Recht wählt. Gemäß Artikel 22 muss diese Wahl jedoch ausdrücklich bekundet werden.
In diesem Fall bestimmte der Erblasser in seinem im Ausland erstellten Testament nicht sein nationales Recht (das deutsche Recht) als das für seinen Nachlass maßgebende Recht. Somit könnte man davon ausgehen, dass das spanische Recht (Aufenthaltsland zum Zeitpunkt des Todes) für die Abwicklung der Erfolge maßgebend ist.
Abschluss
Erstens. Wird ein Testament in Spanien angefochten sind die spanischen Gerichte zuständig. Selbst wenn es sich um ein im Ausland erstelltes Testament handelt. Und wenn der Erblasser seinen/ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien hatte.
Zweitens. Gemäß der europäischen Verordnung in Bezug auf das maßgebende Recht:
.- könnte verstanden werden, dass das spanische (letzte gewöhnliche Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes) Recht anzuwenden ist
.- oder das nationale Recht des Erblassers, wenn dieser/diese sich dafür entschieden hat.
.-Es ist jedoch schwer vorstellbar, dass das Recht eines Drittlandes maßgebend ist, wenn es sich weder um das Land der Staatsangehörigkeit noch des letzten Wohnsitzes handelt.
Selbst wenn das ausländische Testament gültig wäre, wäre die Auffassung vertretbar, dass das spanische Recht für die Erbfolge maßgebend ist. Folglich könnten die Kinder das Testament in Spanien anfechten. Und sie könnten das spanische Gericht ersuchen gemäss dem spanischen Recht ihre Erbrechte zu erklären. In diesem Fall würden ihnen etwa 2/3 der Erbeschaft zustehen. Der Rest würde laut „dem ausländischen Testament“ an die Witwe gehen.
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Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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