Anfechtung und Aufhebung von Testamenten und Erbschaftsurkunden in Spanien. Gesetzliche Erben. Erbschaften von Deutschen, Österreichern odern Schweizern in Spanien.

Unsere Kanzlei hat das Mandat zahlreicher Kunden erfolgreich ausgeführt und Testamente in Spanien angefochten oder die vor einem spanischen Notar unterzeichneten Erbschaftsurkunden aufzuheben.

Um zu ermitteln, ob aus rechtlicher Sicht die Möglichkeit besteht einem Mandanten zu helfen, und ein Testament oder ein Erbschaftverfahren aufzuheben, ist Folgendes unerlässlich:

1. Bestimmung des auf die Nachfolge oder Erbschaft anwendbaren Rechts.

Besteht die Absicht, ein Testament oder eine Erbschaft in Spanien anzufechten oder aufzuheben, wird dies nicht immer auf der Grundlage des spanischen Rechts erfolgen.

Es muss daher, gemäß der Europäischen Verordnung 650/2012, zuerst ermittelt werden welches Gesetz für die Nachfolge gilt.

Je nach geltendem Recht können die Gründe für die Anfechtung unterschiedlich sein.

So sehen beispielsweise das spanische, französische, belgische Recht usw. eine Reihe von Zwangsrechten oder Erbvorbehalten zugunsten von Kindern, Ehepartnern usw. vor. Werden diese nicht eingehalten, können das Testament und die Erschaft angefochten und aufgehoben werden.

Die englische oder schottische Gesetzgebung wiederrum sieht bestimmte Rechte für die Personen vor, die von dem Verstorbenen abhängig sind usw.

Das deutsche Recht sieht ein Kreditrecht zugunsten bestimmter Verwandter vor, die in einigen Fällen Ansprüche gegen die Erben usw. geltend machen können.

Im Fall von Spaniern ist es einfacher, aber für die Erbschaften von Ausländern in Spanien ist es wichtig zu bestimmen, ob ihr nationales Recht massgebend ist oder das Recht des Landes in dem sich ihr gewöhnlicher Wohnsitz befindet, usw.

2- spanisches Recht. Preterition der gesetzlichen Erben.

Nach spanischem Recht, haben die Nachkommen des Verstorbenen gemäß Artikel 808 des Bürgerlichen Zivilgesetzbuchs (CC) Anrecht auf 2/3 des Erbvermögens (Erbmasse).

Erscheint in dem Testament kein Besitz oder Bestimmung zu Gunsten der Nachkommen, kann diese als PRETERITION bezeichnete Unterlassung zur vollständigen oder teilweisen Nichtigkeit des Testaments führen.

3. Möglichkeit, die Erbschaftsurkunde zu widerrufen und aufzuheben

Wird die Erbschaftsurkunde ohne den/die gesetzlichen Erben und mit böswilliger Absicht unterzeichnet werden, könnte diese notarielle Urkunde gemäß Artikel 1080 des CC sogar widerrufen werden.

Schlussfolgerug:

Wenn Sie ein Testament oder eine Erbschaft im Zusammenhang mit spanischen Vermögenswerten anfechten oder aufheben möchten, müssen Sie unbedingt, insbesondere wenn der Verstorbene ein Ausländer war, das für die Nachfolge geltende Recht sowie die möglichen Gründe für die Anfechtung und Aufhebung des Testaments festlegen.

Selbst wenn die Erbschaftsurkunde bereits vor einem spanischen Notar unterzeichnet wurde, kann in einigen Fällen dessen Nichtigkeit oder Auflösung beantragt werden. Z.Bsp. die Auslassung der gesetzlichen Erben, die Nichtigkeit des Testaments aufgrund fehlender Formalitäten usw.

Für eine kompetente Rechtsberatung, wenden Sie sich an uns. Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern übermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

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