Anfechtung und Widerruf eines spanischen Testaments gemäss Verordnung 650/212

Anfrage:

Ich möchte das spanische Testament meines kürzlich verstorbenen Vaters bestreiten.  Man hat mir gesagt, dass es möglich ist, da er in Spanien ansässig war und sich sein gesamtes Immobilieneigentum in diesem Land befindet. Ist dies richtig?

 

Lieber Leser,

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Vor dem Inkrafttreten der europäischen Verordnung 650/2012 gab die Rechtsauslegung Anlass, das spanische Recht auf das Erbe eines ausländischen, in Spanien ansässigen Bürgers anzuwenden, dessen  Immobilienbesitz ausschließlich in Spanien gelegen war. Durch die Rücküberweisung vom eigenen Erbrecht an das spanische Recht, waren den Nachkommen etwa 2/3 der Erbgüter vorbehalten.

Nach Inkrafttreten der Europäischen Verordnung 650/2012 am 17 August 2015 ist für alle Todesfälle und Erbschaften ab diesem Datum massgebend, wann das Testament erstellt wurde, um eine eventuelle Anfechtung oder einen Widerruf in Betracht zu ziehen,

 

Spanische Testamente vor dem 17.08.2015 unterliegen dem Artikel 83 (Übergangsbestimmungen). Die in dem Testament enthaltenen Bestimmungen werden beibehalten, insofern die zu diesem Zeitpunkt geltenten Verordnungen des Internationalen Privatrechts mit dem eigenen Nationalrecht, mit dem Recht des Landes in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte oder mit dem Recht des Landes der Erbfolge in Einklang stehen. 

 

Spanische Testamente nach dem 17.08.2015 unterliegen dem Recht des Landes in dem der/die Verstorbene seinen/ihren gewöhnlichen Wohnsitz hatte. Es sei denn, der Erblasser oder die Erblasserin haben ausdrücklich die Anwendung des eigenen Nationalrrechts für die Abwicklung der Nachfolge in Spanien beantragt.

 

Um das anwendbare Recht festzulegen und somit die Rechtsgrundlage für eine Anfechtung oder Widerruf des Testaments, ist die Prüfung folgender Sachverhalte unerlässlich: das Datum des Todes, das Datum der Errichtung des Testaments, die Erbgüter und wo sich diese befinden.

 

Für Rückfragen zum Thema Widerruf eines Spanischen Testaments, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos Rechtsanwälte

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