Im Oktober 2012 wurde das Steuerformular 720 in Spanien wirksam. Das Ziel: Informationen über im Ausland befindliche Vermögenswerte zu erhalten und den Steuerbetrug einzudämmen. Zu diesem Zweck wurde eine äußerst strenge Sanktionsregelung mit Geldbußen von bis zu 150% verabschiedet. Kürzlich hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass dieses Formular gegen verschiedene EU-Verordnungen verstößt. Im heutigen Artikel analysieren wir das Formular 720. Den Inhalt des Urteils des Europäischen Gerichtshofs, in dem es für unzulässig erklärt wird. Und ob es möglich ist, das Geld zurückzubekommen, Ansprüche geltend zu machen und die anhand des Formulars auferlegte Geldbuße zurückzufordern.
Modell 720: Worum geht es? Wer muss es einreichen?
Das Formular 720 ist eine informative Erklärung der Vermögenswerte und Rechte im Ausland (ausserhalb Spanien). Es handelt sich um eine einmalige Erklärung, die zwischen dem 1. und dem 31. März eingereicht wird. Sie gilt gleichermaßen für natürliche oder juristische Personen und kann nur auf elektronischem Weg, über das Internet, eingereicht werden.
Die in Spanien ansässigen Personen sind verpflichtet, diese Erklärung abzugeben, wenn die Summe der Vermögenswerte in einer der drei nachfolgenden Kategorien die 50.000 € übersteigt:
1. Konten im Ausland.
2. Immobilien im Ausland.
3. Im Ausland angelegte Aktien, Investmentfonds, Versicherungen usw.
Ändert sich von einem Jahr zum anderen etwas in einer dieser Gruppen (Kontoschliessung, Immobilienverkauf, usw.) oder tritt eine Erhöhung von mehr als 20.000 € auf, muss die Erklärung zum oben genannten Termin erneut eingereicht werden.
Sanktionsregelung: streng, unverhältnismäßig und jetzt rechtswidrig.
Einer der umstrittensten Aspekte des Formulars 720 war das strenge Bestrafungssystem. Die Einreichung nach Ablauf der Frist oder auf anderen als den vorgeschriebenen, elektronischen Wegen. Unvollständige oder falsche Angaben. Wurden als sehr schwerwiegender Steuerverstoß angesehen. Aus diesem Grund wurden feste Strafen von 5.000 € für jede nicht eingegebene Information (Mit einer Mindeststrafe von 10.000 €) festgesetzt. Und im Falle von nicht angemeldeten Gewinnen waren Sanktionen von 150 % auf den hinterzogenen Steuerbetrag vorgesehen. Um das Ganze abzurunden, legte das Gesetz die Unverjährbarkeit der nicht angemeldeten Einkünfte fest.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Ein langer Weg.
Das Urteil des Gerichtshofs der EU erklärt, dass dieses Formular gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der EU und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum verstößt. Was die Sachlage radikal ändert.
Einerseits hat das Urteil Spanien gezwungen, die Steuer zu ändern (was die Regierung bereits getan hat). Die festen Strafen wurden gemildert (sie werden nun zwischen 150 und 200 Euro liegen) und die Unverjährbarkeit wurde aufgehoben (Verjährung nach 4 Jahren). Zudem wird die Sanktion für nicht angemeldete Gewinne auf 50 % des hinterzogenen Steuerbetrags herabgesetzt.
Dieses Urteil eröffnet allen, denen Sanktionen auferlegt wurden, die Möglichkeit, gegen das Formular 720 zu klagen. Obwohl jeder Einzelfall geprüft werden muss. Hier ein aktuelles Beispiel des Finanzgerichts von Madrid. Es verurteilte die Steuerbehörde, einem Steuerzahler die auferlegte Strafe von 500.000 € für die Nichteinreichung der Steuererklärung zurückzuzahlen.
Sind Sie im Zusammehang mit dem Formular 720 von der Steuerbehörde sanktioniert worden, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir werden Ihren Fall prüfen und Sie kompetent beraten. Kontaktieren Sie uns.
Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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