Anspruch gegen einen Ex-Partner: Kann ich das für den Kauf der gemeinsamen Immobilie zu viel gezahlte Geld zurückfordern? Fachkundige Rechtsberatung.

Anspruch gegen den Ex-Partner. Spanien. Immobilien.

Wenn zwei Personen entweder nicht verheiratet oder im Rahmen einer Gütertrennung zu je 50% eine Immobilie kaufen, entspricht jeder Beitrag normalerweise ihrem Anteil and dem erworbenen Eigentum. Ebenso werden die mit der Immobilie verbundenen Kosten wie Versicherungen, Hypothekenzahlungen usw. zu gleichen Teilen aufgeteilt. In der Praxis ist dies jedoch oftmals nicht so. Es kommt häufig vor, dass einer der Miteigentümer mehr als 50 % des Kaufpreises zahlt. Oder die mit der Immobilie verbundenen Kosten ganz trägt. In diesem Artikel analysieren wir, wie diese Situationen zu einem Anspruch gegenüber dem ehemaligen Partner führen können, und was das spanische Bürgerliche Gesetzbuch in Bezug auf das Kredit- und Rückerstattungsrecht vorsieht.

Miteigentum an einer Immobilie, wenn einer der Miteigentümer mehr als 50 % beiträgt.

Betrachten wir ein Beispiel. Dieter und Inge (in Gütertrennung verheiratet) beschließen, eine Immobilie in Spanien zu kaufen. Die Immobilie wird auf beide Namen registriert, jedoch stammen die für den Kauf verwendeten Mittel ausschließlich von Inge. In den nachfolgenden Jahren trägt Inge auch die Kosten für die Instandhaltung der Immobilie, die Hausversicherung usw. Kann Inge von Dieter eine Entschädigung für das zusätzlich von ihr bezahlte Geld verlangen?

Für den Kauf beigetragenes Geld. Recht auf Rückerstattung.

Wenn eine der beiden Parteien mehr als 50 % für den Kauf beiträgt, ist sie berechtigt, diese Differenz vom anderen Miteigentümer einzufordern. Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch findet sich in Artikel 1158 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:

„Wer im Namen einer anderen Person zahlt, kann vom Schuldner das verlangen, was er gezahlt hat, es sei denn, die Zahlung wurde gegen den ausdrücklichen Willen des Schuldners geleistet. In diesem Fall kann der Zahler vom Schuldner nur den Betrag verlangen, wo die Zahlung nützlich gewesen wäre.“

In diesem Fall (der Kaufpreis belief sich auf 300.000 €) könnte Inge die Hälfte des Betrags, also 150.000 €, von Peter verlangen.

Zahlung von Schulden und Ausgaben. Kreditforderung.

Was ist mit den Instandhaltungskosten, der Hausversicherung usw.? Besteht die Möglichkeit, Ansprüche gegen den Miteigentümer geltend zu machen, wenn dieser nicht gezahlt hat? Ja. Wenn zwei Personen Miteigentümer einer Immobilie sind, sind sie verpflichtet, entsprechend ihrem Eigentumsanteil zu deren Instandhaltung beizutragen. Geschieht dies nicht, erwirbt der Miteigentümer, der diese Schulden/Ausgaben deckt, ein Kreditrecht gegenüber dem anderen.

Dies ist in Artikel 1145 des Zivilgesetzbuches festgelegt: „Mit der Zahlung eines der Gesamtschuldner erlischt die Verbindlichkeit. Der Zahler kann von den anderen Schuldnern nur den jedem zustehenden Anteil sowie die Zinsen für die geleistete Zahlung verlangen.“

Was geschieht, wenn die Immobilie mit einem Hypothekendarlehen belastet ist? Können trotzdem Ansprüche geltend gemacht werden?

Ja, im Falle einer Hypothekelast sieht es ähnlich aus. Haften beide Miteigentümer gesamtschuldnerisch für die Hypothekenschuld, so ist jeder gegenüber der Bank für die gesamte Schuld haftbar. Im internen Verhältnis der Miteigentümer, wird die Schuld, sofern nichts anderes vereinbart wurde, gleichmäßig aufgeteilt. Dies bedeutet, dass jeder 50 % der Hypothekenraten zahlen muss. Hat ein Miteigentümer mehr als 50 % gezahlt, kann er gemäß Art. 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ansprüche gegen den anderen geltend machen.

Fazit.

Ein Anspruch gegen den ehemaligen Partner ist möglich, wenn einer mehr als 50 % für den Kauf einer Immobilie beigetragen oder bestimmte Ausgaben ausschließlich übernommen hat. White-Baos Anwälte sind auf Rückerstattungs- und Kreditansprüche spezialisiert. Befinden Sie sich in dieser Lage, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Übermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

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