Anfrage:
Ich bin Deutsche und werde im kommenden Schuljahr wieder in Deutschland unterrichten. Man hat mir mitgeteilt, dass ich unter anderem einen Auszug aus dem spanischen Strafregister vorlegen muss. Ist dies richtig? Können Sie mir helfen, den Auszug zu beantragen? Besten Dank im Voraus.
Bestimmte Arbeiten und/oder Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege älterer und/oder pflegebedürftiger Menschen, Kinderbetreuung, Bildung, usw. setzen voraus, dass die Person nicht vorbestraft ist.
Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung, ist die Erfassung Ihrer Daten im Strafregister. Infolgedessen, kann nur Ihr Herkunftsland oder das Land in dem Sie sich rechtmässig aufgehalten haben (in Ihrem Fall Spanien) die benötigte Information übermitteln.
Sie können einen Auszug aus dem spanischen Strafregister sowohl persönlich, als auch vertreten durch eine benannte und zugelassene Person, bei der Landesvertretung des Justizministeriums Ihrer Autonomen Region beantragen.
Bei direkter Beantragung durch die/den Betroffene/n sind folgende Unterlagen erforderlich:
– Original des gültigen Identifizierungsdokuments wie zBsp. DNI, Personalausweis, Reisepass, usw, wobei ein ausländischer Antragsteller auch sein/ihr NIE vorlegen sollte.
– Antragsformular nº 790 mit Zahlungsbestätigung der Bearbeitungsgebühr.
Wird der Antrag durch eine dritte Person gestellt, so muss u.a. zusätzlich vorgewiesen werden:
– Eine Notarielle Bevollmächtigung des Antragsstellers zugunsten seines/ihres Stellvertreters.
Im Falle einer im Ausland erteilten Vollmacht ist unbedingt zu beachten, dass:
a) die Urkunde mit der Apostille versehen ist.
b) die Urkunde in beiden Sprachen (deutsch/spanisch) abgefasst ist,.
c) oder die Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers beigefügt wird (wenn Dokument nur auf Deutsch).
– Original (oder beglaubigte Fotokopie) des gültigen Identifizierungsdokuments des Antragsstellers und Stellvertreters.
Beachten Sie folgendes:
– Die spanischen Behörden werden, bevor sie die Bescheinigung erteilen, bei der zuständigen Deutschen Justiz-oder Verwaltungsbehörde einen Nachweis anfordern, aus dem hervorgehen muss, dass der Antragsteller die Anforderungen erfüllt.
– Die spanische Bescheinigung muss ebenso mit der Apostille versehen werden, um volle Rechtswirksamkeit im Ausland zu erlangen.
Für Rückfragen und Beihilfe zum Thema steht unser Team gerne zu Ihrer Verfügung.
Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.
Carlos Baos (Rechstanwalt)
Spanische Anwaltskanzlei
Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.
2015