Anfrage:
Seit Jahren lebe ich in Javea, wo ich ein Appartement besitze. Ich bin deutsche Staatsangehörige, obgleich mein steuerlicher Wohnsitz in Spanien liegt. Mein Mann ist kürzlich verstorben und jetzt muss der Wert der Wohnung für die Abwicklung des Nachlassverfahrens ermittelt werden. Ich habe hier meine Zweifel und hinzu kommt noch die gegenwärtig äusserst komplizierte Lage. Welchen Wert kann ich angeben? Wie kann ich ihn errechnen? Was empfehlen Sie mir?
Sehr geehrte Leserin. Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zuerst sollte ein Fachanwalt für Erbrecht zu Rate gezogen werden, um Probleme im Zusammenhang mit der Bewertung des Nachlassvermögens, Sperrung der Bankkonten, usw. zu vemeiden.
Wie schon von Ihnen erwähnt, muss vor Unterzeichnung der Erbschaftsurkunde ein Inventar mit den Güter des Verstorbenen, (in diesem Fall die Hälfte des gemeinsamen Vermögens), aufgestellt werden.
Zuerst müssen Sie den reellen Wert der Wohnung mittels einer Selbsterklärung angeben. Diese Erklärung bedarft keiner weiteren Nachweispflicht, zBsp. durch einen sachverständigen Gutachter. Dennoch müssen Sie wissen, dass der von Ihnen angegebene Wert von der Steuerbehörde nachgeprüft werden kann. Sollten Ihre Werte nach Ermessen der Behörde nicht der Wirklichkeit entsprechen, müssen Sie mit der nachfolgenden Auferlegung von Geldbussen und Verzugszinsen rechnen.
Zweifeln Sie über den Wert Ihres Hauses? Als Bürgerin der Autonomen Region Valencia, können Sie diesen reellen Wert auf der Webseite der “Generalitat Valenciana” ermitteln. Der “reelle Wert” (auch unter der Bezeichnung “steuerlicher Mindestwert” bekannt), wird durch Multiplikation der dort angegebenen Werte mit dem Katasterwert des Objekts ermittelt.
Nach Auffassung der Verwaltung, entspricht dieser “reelle Wert” einem annehmbaren Mindestwert des Immobilienobjekts. In der Praxis wird eine Erklärung über diesem „reellen Wert“ von der Steuerverwaltung akzeptiert und nicht überprüft. Sollte die Steuererklärung eine Valutierung unter dem “reellen Wert” beinhalten, müssen Sie mit einem Überprüfungsverfahren seitens der zuständigen Abrechnungsstelle rechnen.
Jedoch ist diese Valutierung nicht für alle Immobilienobjekte anwendbar. Ausgenommen sind: ländliche Grundflächen, nicht bebaute Grundstücke, Industriehallen, verfallene Gebäude, freistehende Einfamilienhäuser (Villas, Bungalows, usw.)
Gleichermassen könnte sich das geerbte Immobilienobjekt in einem schlechten Zustand befinden, der eine Richtigstellung des „reellen Wertes“ ermöglichen würde. Denoch empfehlen wir Ihnen, diesen schlechten Zustand nachweisslich zu dokumentieren, dass heisst Fotos und/oder Rechnungen der vorgenommenen Renovierungsarbeiten, usw. aufzubewahren.
Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
Spanische Anwaltskanzlei
Alicante, Denia, Marina Alta Costa Blanca.