Boden-oder Mindestzinssatzklauseln (Hypothekendarlehen). Vorsicht mit kostenlosen Klagen oder No Win-No Fees.

Liebe Leser

Unser heutiger Artikel möchten auf die teilweise unvollständige oder mangelhafte Information aufmerksam machen, die von einigen Unternehmen und Fachspezialisten mit den sogenannten “No Win – No Fee”  (Kein Gewinn – keine Zahlung) übermittelt wird.

Zahlreiche Experten bieten im Zusammenhang mit der Boden-Klausel,  die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens  auf No Win – No Fee Basis (Zahlung von Anwaltshonoraren ausschliesslich nach Erfolg und Gewinn des Verfahrens) an.  Diese Geschäftsbedingung wird  auch von unserer Firma angeboten und ist,  im Prinzip  durchaus positiv zu bewerten.

Jedoch ist es wichtig, die Mandanten darauf hinzuweisen, dass obwohl in der Tat sehr hohe Erfolgschancen bestehen, (unsere Kanzlei hat zBsp. 100% der eingereichten Klagen gewonnen) der unwahrscheinliche Fall auftreten könnte, dass der Prozess verloren wird und Sie zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt werden. Sie müssten laut Artikel 394.1 der Zivilprozessordnung, die Honorare und Kosten des Anwalts und des Gerichtsbevollmächtigten der Bank übernehmen.

„Im deklaratorischen Verfahren werden die Kosten der ersten Instanz demjenigen auferleg, dessen Antrag abgelehnt worden ist. Es sei denn, der vorliegende Fall ist nach Auffassung und Begründung des Gerichts mit ernsthaften tatsächlichen oder rechtlichen Zweifeln verbunden. 

In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass  rechtliche Strategien die potenziellen Risiken einer Ablehnung der Klage und deren negative Folgen minimieren  können.  Es sollte nicht nur die Ungültigkeit der Boden-Klausel verlangt werden, auch andere eindeutig missbräuchliche Klauseln sollten angefochten werden. Hier einige Beispiele. 

.- Missbräuchliche Verzugszinsen. Ein mehr als verdreifachter Verzungschaden im Vergleich zu den gesetzlichen Verzugszinsen, wird derzeit als missbräuchlich betrachtet. Der gesetzliche Zinswert liegt für das Jahr 2016 bei 3%. Sollte Ihr Verzugszinsatz 9% überschreiten, können Sie eine Nichtigkeitsklage erheben.

.-Auch andere Klauseln können bestritten werden, wie zBsp. die “vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“.  Mit dieser Klausel behält sich die Bank das Recht vor, den Darlehensvertrag vorzeitig zu beendigen und die Rückgabe des ausstehenden Kapitals zu fordern, sobald sich der Schuldner mit einer Monatsrate in Verzug greaten ist. Diese Klausel ist missbräuchlich, da sie nicht angemessen ist, die Schwere des Verstosses nicht berücksichtigt und dem Schuldner keine Möglichkeit gibt, diesen zu beheben. 

Est empfiehlt sich daher, nicht nur die Aufhebung der Boden-Klausel, sondern auch die Unwirksamkeit anderer missbräuchlicher Klauseln Ihres Hypothekendarlehens zu verlangen. Die Möglichkeit, das Verfahren vollständig zu verlieren und die Anwaltskosten der Gegenpartei zahlen zu müssen, wäre somit äusserst gering.  Auf jeden Fall aber, sollten Sie als Verbraucher umfassend über die möglichen Folgen und Kosten informiert werden, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auf Sie zukommen, falls die Klage abgewiesen werden sollte.

 

Für Rückfragen zum Thema, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

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Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. er übermittelt lediglich allgemeine Information zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos Rechtsanwälte

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