Unsere Kanzlei hat vielen Familien geholfen, die ihre Ersparnisse in spanische Off-Plan Immobilien investierten, die entweder nie gebaut oder nicht fertiggestellt wurden. Bis auf wenige und glücklicherweise in der Minderheit befindlichen Ausnahmen, haben die meisten spanischen Gerichte dem Geist des Gesetzes 57/68 (Grundlage der eingeleiteten Prozesse) folgend, die Verbraucherinteressen der betroffenen Käufer anerkannt.
Oftmals wird die Verantwortung der Banken hervorgehoben. Entgegen ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung (Gesetz 57/68) versäumten sie zum Zeitpunkt der Eröffnung der Bankkonten und Entgegennahme der Gelder zu prüften, ob die Bauträger über die erforderlichen Versicherungen und Bankavale verfügten.
Ebenso sind Banken und Versicherungsgesellschaften verantwortlich für die Nichtübergabe der gewährten Versicherungen und Bankavale an jeden einzelnen Käufer bzw. Verbraucher.
Diesen letzten Punkt möchten wir mit dem kürzlich von der Zivilkammer des Obersten Gerichtshof gefällten Urteil Nr. 322/2015 vom 23.09.2015 unterstreichen. Der Einspruch von Banco Popular Español, Kreditgarantiegemeinschaft der Autonomen Region von Valencia (SGRCV) und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria gegen das Urteil des Landgericht Alicante bezüglich der Wohnsiedlung von Herrada del Tollo, S.L. wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof schliesst sich unserer oftmals vertretenen Auffassung an und erklärt, dass Banken und Versicherungsgesellschaften durch Gesetz 57/68 zur Übergabe der individuellen Versicherunsverträge und Bankavale an die Käufer verpflichtet sind.
Der Oberste Gerichtshof führt weiter aus:
i) Nach Abschluss einer gemeinschaftlichen Versicherung bzw. Bürgschaft mit dem Bauträger, übernehmen Bank und/oder Versicherer ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme von Anzahlungen die Verantwortung für die Deckung etwaiger Eventualitäten.
Dass heist, sie verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der Bausausführung erhaltenen Beträge, nebst Zinsen sicherzustellen.
ii) Art. 3 des Gesetzes 57/68, ermächtigt den einzelnen Käufer, die von dem Versicherer/Garanten ausgegebenen Zertifikate oder Einzelgarantien im Zwangsvollstreckungsverfahren einzulösen.
iii) Das Nichtvorhandensein von Einzelgarantien entbindet nicht von der Sicherstellung und Rückzahlung der Anzahlungen zuzüglich Zinsen an den Käufer, der mit vorangehender Unterzeichnung des Kaufvertrags durch die gemeinschaftliche Versicherung geschützt ist.
Haben Sie Ihre Anzahlungen für den Kauf einer spanischen Off-Plan Immobilie verloren. Für Rückfragen zum Thema stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
Spanische Anwaltskanzlei
Alicante, Denia, Marina Alta Costa Blanca.
2015