Die Auflösung der Gemeinsamen Sache. Konzept.
Die Auflösung der Gemeinsamen Sache beendet die Unteilbarkeit eines Immobilieneigentums. Zum Beispiel, eine Immobilie, mit zwei Eigentümern zu je 50% wird aufgeteilt und es entstehen zwei Immobilien, also für jeden Eigentümer eine. Sie sind nicht länger Miteigentümer, sondern getrennte Eigentümer.
Unmöglichkeit der Aufteilung von Immobilien.
Aber nicht in allen Fällen kann eine Immobilie aufgeteilt werden. Beispielsweise eine Villa, die aufgrund der Gemeindeplanung nicht in mehrere eigenständige Immobilien aufgeteilt werden kann. Was gewöhnlich vorkommt.
Hier ist die Lösung entweder der Verkauf der Immobilie oder die Übernahme der gesamten Immobilie durch einen der Eigentümer, der den anderen entschädigen muss.
Die Auflösung der Gemeinsamen Sache und die Vermögenszuwachssteuer.
Die Aufteilung des Gemeinsamen Eigentums, durch die jeder Eigentümer eine Zuteilung gemäß seines Anteils erhält, bedeutet keine Änderung des Vermögens.
Das spanische Einkommensteuergesetz besagt in Artikel 33.2, dass die Aufteilung des Gemeinsamen Eigentums keine Änderung der Zusammensetzung des Vermögens und daher keinen Zugewin darstellt.
Die Aufteilung der Gemeinsamen Sache und die Einkommensteuer der Nicht-Residenten in Spanien.
Im Einkommensteuergesetz der Nicht-Residenten lautet es in Artikel 24 :
1.- In Punkt 6 heißt es für Steuerzahler mit Wohnsitz in der Europäischen Union, dass Artikel 33.2 anwendbar ist und die Aufteilung des Gemeinsamen Eigentums keinen Zugewinn darstellt.
2.- In Punkt 4 wird jedoch auf den Rest der außerhalb der Europäischen Union ansässigen Steuerzahler Bezug genommen. Für sie gilt der Artikel 33.2 nicht gilt und die Aufteilung des Gemeinsamen Eigentums stellt einen Zugewinn dar.
Dies ist eine klare und inakzeptable Steuerdiskriminierung, die aus unserer Sicht rechtswidrig ist.
Übernahme der gesamten Immobilie durch einen der Eigentümer, der den anderen mit Geld entschädigt.
Wie wir gesehen haben (mit Ausnahme der Ansässigen außerhalb der EU), entsteht durch die Aufteilung der gemeinsamen Sache, in der jedem Eigentümer gemäß seines Anteils an der Erbschaft ein Teil des Eigentums zuerkannt wird, weder eine Änderung noch ein Zugewinn des Vermögens.
In den meisten Fällen sind die Immobilien jedoch nicht teilbar, und einer der Besitzer wird das gesamte Eingentum übernehmen und den/die anderen mit Geld entschädigen. In diesen Fällen spricht man von einer überschüssigen Zuweisung die eine Änderung des Vermögens bedeuted, für die möglicherweise VERMÖGENSZUWACHSSTEUER zu zahlen ist.
In diesen Fällen findet Artikel 33.2 keine Anwendung mehr.
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Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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