Unser heutiger Artikel handelt von den widersprüchlichen und nach unserer Ansicht falschen Auskünften, die den ausländischen Bürger in Spanien und den Spaniern mit Interessen ausserhalb Spaniens in Bezug auf die Erbschaftssteuer übermittelt werden.
Wie bereits mehrfach berichtet, ist die EU-Verordnung 650/2012 für die Regelung der Erbfolge bereits in Kraft.
Artikel Nummer 22 der EU-Verordnung erlaubt die Wahl des eigenen Nationalrechts als massgebendes Recht für die Erbfolge. Mit dieser Begründung empfehlen einige rechtliche und wirtschaftliche Kreise, das eigene Nationalrecht zu wählen, sollte sich dieses als vorteilhafter für die Entrichtung der Erbschaftssteuer erweisen.
Dies ist ein unzutreffender Ratschlag. Die Europäische Verordnung 650/2012 bezieht sich auf das anwendbare Recht der Erbfolge, was zum Beispiel im Fall der Anwendung des englischen Rechts bedeutet, dass dem englischen Erblasser testamentarische Freiheit gewährt wird. Im Gegensatz hierzu, bedeutet die Anwendung des spanischen, französichen oder deutschen Rechts die Einschränkung dieser Freiheit und der Vorbehalt eines bestimmten Teils der Erbschaft, in der Regel für die Nachkommen und den Ehepartner.
Es ist in keinem Fall möglich, zwischen dem Steuergesetz des einen oder des anderen Landes zu wählen oder die Erbschaftssteuer in einem anderen Land zu entrichten, da die Verordnung die öffentlichen Steuer- und Verwaltungsfragen unter Randnummer 10 ausdrücklich ausschliesst. Infolgedessen, bestimmt jeder Staat die Berechnung und Entrichtung der Steuern der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Erbgüter.
Des Weiteren heißt es in Artikel 1 der Verordnung:
Diese Verordnung gilt für die Nachfolge von Todes wegen. Sie gilt nicht für steueliche, zollrechtliche und administrative Angelegenheiten.
Die steuerlichen Aspekte liegen nicht im Anwedungsbereich der Verordnung 650/2012 und daher ist die Behauptung unsachgemäss, dass die Entrichtung der Steuern in einem oder anderen Land zur Wahl steht.
Für eine angemessene Steuerplanung in Spanien sollten Sie beachten, dass Sie das massgebende Erbschaftssteuergesetz nicht auswählen können. Die EU-Verordnung hat keinen Einfluss auf die Besteuerung der Erbfolge, die durch das Steuergesetz des betreffenden Landes geregelt wird.
Für Rückfragen zu Thema Testament und Erbschaftssteuer, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
White & Baos Rechtsanwälte
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