Dokumente, die vor dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie in Spanien von einem Rechtsberater geprüft werden sollten. Vertrag mit dem Immobilienmakler, Reservierung, Kaution, usw.

Unsere Firma berät zahlreiche Kunden, die in vielen Ortschaften Spaniens, insbesondere an der Costa Blanca (Denia, Javea, usw.), auf den Balearen (Ibiza, Mallorca usw.)  Immobilien kaufen oder verkaufen. Wie bereits in früheren Artikeln erwähnt, um Probleme und Vertragsverletzungen zu vermeiden, empfehlen wir unseren Mandanten (Käufer und Verkäufer) von Anfang an eine kompetente Rechtsberatung einzuholen. Es darf nicht vergessen werden, dass der Kauf/Verkauf einer Immobilie eine bedeutende Investition und die Zahlung, oftmals erheblicher Summen bedeutet.

 

Für den Eigentümer ist es wichtig, den rechtlichen Status der Immobilie und deren Lage im Grundbuchamt, bei der Gemeindeverwaltung, im Kataster, usw.,  zu kennen. Nur so ist es möglich,  eventuelle Probleme zeitig zu beheben oder den beabsichtigten Verkauf in vollständiger Kentniss der Situation vorzunehmen.  

 

Verkaufsvereinbarungen mit Immobilienmaklern.

Wie bereits in früheren Artikeln erwähnt, ist es wichtig, dass Sie als Verkäufer sicherstellen, dass der Immobilienmakler Ihre Immobilie in dem rechtlichen Zustand anbietet und verkauft, in der sie sich befindet und, dass Sie nur die Verpflichtungen eingehen, die Sie erfüllen können.

Darüber hinaus ist es wichtig, dass Sie mit dem Makler vereinbaren, dass die Zahlung seiner  Vergütung für die Vermittlertätigkeit nur fällig wird, wenn das Verkaufsverfahren abgeschlossen ist und Sie den vollen Kaufpreis, normalerweise am Tag der Unterzeichnung der öffentlichen Kaufurkunde vor einem Notar,  erhalten. Ansonsten könnte der Immobilienmakler von Rechts wegen seinen Anspruch geltend machen, selbst wenn der Verkauf keinen erfolgreichen Abschluss findet.

 

Verträge: Reservierung, Anzahlung, Kaution, usw.

In vielen Fällen wird den Käufern und Verkäufern mitgeteilt, dass sie problemlos einen Reservierungs-, Anzahlungs- oder Aufbewahrungsvertrag unterzeichnen können. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich nur um eine Erstvereinbarung handelt und dass der wichtige Vertrag, der Kaufvertrag,  später aufgesetzt und unterzeichnet wird.

Diese Erstverträge für die Reservierung, Anzahlung, Hinterlegung einer Kaution usw., bedeuten in den meisten Fällen den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung, mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen und rechtlichen Konsequenzen für Käufer und Verkäufer.  Obwohl es den Anschein hat, dass die Parteien mit der Zahlung eines Bußgeldes (arras penitenciales) vom Vertrag zurückzutreten können, verpflichten die gezahlten Beträge oftmals zur Erfüllung des Vertrags (arras penales).

Daher ist es wichtig, dass Sie vor der Unterzeichnung eines Vertrags oder einer Vereinbarung, selbst wenn es sich um eine Erstvereinbarung handelt, einen kompetenten Rechtsbeistand einholen.

 

Sind die grundlegenden Bedingungen und Vereinbarungen in diesen ersten Verträgen oder Vereinbarungen nicht klar angegeben, ist es außerdem möglich, dass die Parteien keine Einigung im angeblich nachfolgenden privaten Kaufvertrag erzielen und, dass der Kaufvertrag niemals zustande kommt. Die Parteien wären infolgedessen an das gebunden, was im Reservierungs-, Anzahlungs-oder Kauftionsvertrag usw. vereinbart wurde.

Möchten Sie eine Immobilie in Spanien kaufen oder verkaufen? Es ist es wichtig, dass Sie vom ersten Moment an eine fachliche Rechtsberatung erhalten. Unsere  Anwaltskanzlei steht zu Ihrer Verfügung.

 

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern übermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

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