Eheverträge in Spanien (Ehevertragliche Regelung) zwischen Staatsbürgern unterschiedlicher Herkunft und Staatsangehörigkeit.

Ehevertrag in Spanien. Eheschliessung zwischen ausländischen Staatsbürgern

Anfrage:

Mein Partner und ich haben vor in nächster Zukunft zu heiraten. Wir sind beide Ausländer (er ist Deutscher, ich bin Engländerin) und leben seit einiger Zeit in Spanien. Können wir vor der Eheschliessung einen Ehevertrag aufsetzen? Wie sollen wir vorgehen?

Sehr geehrte Leserin

Danke für Ihre Anfrage.

Angesichts der Tatsache, dass Sie unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sind und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Sie im Prinzip in Spanien leben, würde Ihre Ehe der spanischen Gesetzgebung unterliegen.

Das anwendbare Recht hängt von Ihrem Wohnort ab. Dementsprechend können Sie dem allgemeinen spanischen Zivilrecht für Ehe und Familie, oder der souvärenen Rechtsordnung einiger Autonomen Regionen Spaniens unterliegen. Einige Beispiele hierfür sind u.a. Katalonien, Autonome Gemeinschaft Valencia ( Alicante, Valencia und Castellón).

Nach allemeinem Spanischen Zivilrecht (ausgenommen der “Länder” mit eigener Gesetzgebung), können Sie einen Ehevertrag abschliessen, (Acuerdos Prematrimoniales), der im Zivilgesetzbuch unter den Artikeln 1325 bis 1335 geregelt wird.

In Bezug auf diese Regelung, sollten folgende Punkte besonders hervorgehoben werden:

Der Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach Eheschliessung erstellt werden.

Damit der Ehevertrag volle Rechtsgültigkeit erhält, muss er mittels einer öffentlichen Urkunde vor einem Notar unterzeichnet werden. Die in der Urkunde aufgeführten Verfügungen müssen mit dem Gesetz, den rechtlichen Bestimmungen, den allgemein anerkannten guten Sitten übereinstimmen und dürfen die .Gleichberechtigung der Ehepartner in keiner Weise einschränken.

Sollte der Ehevertrag eine Änderung des finanziellen ehelichen Güterstands zur Folge haben, muss er standesamtlich eingetragen werden. (Register in dem die Eheschliessung eingetragen ist)

Beachten Sie bitte, da Sie Ihren Ehevertrag vor der Ehe aufsetzen möchten, dass er nach einem Jahr unwirksam wird wenn Sie bis dahin nicht geheiratet haben. (Artikel 1334 des Zivilgesetzbuch)

Für weitere Rückfragen zum Thema stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

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Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos

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