Zahlreiche Mandanten beschweren sich über die Vermietung von Häusern/Wohnungen in ihrer Eigentümergemeinschaft an Touristen.
Diese Mieten, hauptsächlich während der Ferien und über Webportale wie Booking, AirBnB usw., dauern oftmals nur einige Tage, normalerweise nicht länger als eine Woche.
Die Hauptbeschwerden sind übermäßiger Lärm, Partys bis spät in die Nacht, unsachgemäße Verwendung der gemeinschaftlichen Anlagen: Pool, Aufzüge, Gärten usw.
Das Recht der Touristen und der Eigentümer, ihren Urlaub zu genießen und eine wirtschaftliche Rendite durch die Vermietung zu erzielen, und das Recht der Nachbarn, ihr eigenes Heim und ihre Umgebung zu genießen, ohne durch Lärm, unzivilisiertes Verhalten usw. gestört zu werden, geraten so in Konflikt.
Diese Probleme haben so stark zugenommen, dass im Jahr 2019 eine Gesetzesänderung erlassen wurde, für die Erleichterung des Verbots oder der Beschränkung der Vermietung von Wohnungen/Häusern einer Eigentümergemeinschaft an Touristen.
So besagt das Gesetz 49/1964 über das Wohnungseigentum (LPH) in Artikel 17.12, dass die Vermietung an Touristen durch eine Vereinbarung verboten oder beschränkt werden kann, wobei die Zustimmung von 3/5 der Eigentümer (deren Anteil 3/5 der Wohnungsgemeinschaft ausmachen muss) erforderlich ist. Es besteht ebenso die Möglichkeit dass die Wohnungen/Häuser, die an Touristen vermietet werden, Sonderbeiträge zahlen oder dass ihre Beteiligung an den Gemeinschaftsausgaben um bis zu 20% erhöht wird.
Demzufolge kann diese Art der Vermietung in einer Sitzung der Eigentümerversammlung eingeschränkt oder sogar untersagt werden.
Wird dies mit der angegebenen Mehrheit beschlossen, sollte das Verbot oder the Einschränkung in das Grundbuch eingetragen werden, da potenzielle Käufer hierüber Kenntnis erhalten müssen, wenn sie Informationen vom Grundbuchamt einholen.
Sobald die Vereinbarung genehmigt ist, könnte die Eigentümergemeinschaft gegen den Nachbarn der das Mietverbot an Touristen nicht einhält, die in der LPH vorgesehenen rechtlichen Schritte einleiten, um die Vermietung einzustellen und Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.
Haben Sie Probleme durch die Vermietung der Wohnung/des Hauses Ihres Nachbarn an Touristen oder beschweren sich die anderen Eigentümer über die Vermietung Ihres Eigentums an Touristen?
Sie sollten wissen, dass die Möglichkeit besteht:
1.- die Vermietung von Wohnungen/Häusern in einer Eigentümergemeinschaft in Spanien an Touristen zu verbieten oder einzuschränken.
2.- den Beitrag der/des an Touristen vermieteten Wohnung/Hauses zu erhöhen.
Für eine kompetente Rechtsberatung stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern übermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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