White-Baos hat immer die Zweckmäßigkeit verteidigt, im Fall einer Ehekrise eine gütliche Einigung zu erzielen. Die Erfahrung zeigt, dass eine einvernehmliche Scheidung den Prozess beschleunigt, kostengünstiger ist und die Dinge vereinfacht. Im Artikel dieser Woche analysieren wir die Scheidungsvereinbarung. Konkret geht es um die Gültigkeit einer Scheidungsvereinbarung, die von den Ehegatten nicht vor Gericht ratifiziert wurde.
Welche Bedeutung hat die Scheidungsvereinbarung?
Die Scheidungsvereinbarung ist das Dokument oder der Vertrag, in dem sich zwei Personen, die sich scheiden lassen möchten, über die rechtlichen Folgen ihrer Trennung einigen. Sie regelt ihre zukünftigen finanziellen sowohl als auch persönlichen Beziehungen. In Bezug auf die gemeinsamen Kinder regelt die Vereinbarung alle Angelegenheiten, die sie betreffen.
Was zumindest muss die Scheidungsvereinbarung beinhalten?
Der genaue Inhalt der Vereinbarung hängt von den Umständen jedes Paares ab. Im Allgemeinen muss die Vereinbarung folgende Angelegenheiten regeln:
– Das Sorgerecht über die Kinder. Gemeinsames oder alleiniges, usw.
– Die Unterhaltszahlungen.
– Die Regelung der Besuche und die Kommunikation mit dem nicht betreuenden Ehegatten, den Großeltern usw.
– Die Obhut der Haustiere.
– Die Auflösung des ehelichen Güterstandes (ist man in Gütergemeinschaft verheiratet) und die Aufteilung des Vermögens.
– Die Zuschreibung des Familienhauses.
– Die Ausgleichsrente oder Zahlung (Art. 97) und/oder die Ausgleichsentschädigung (Art. 1438).
Was geschieht nach Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung?
Der nächste Schritt besteht darin, beim Gericht einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung einzureichen. Eine Kopie der Scheidungsvereinbarung wird beigefügt. Das Gericht beruft die Ehegatten zur Bestätigung ein. Hat einer von beiden seine/ihre Meinung geändert und verweigert die Ratifizierung, wird das Verfahren eingestellt. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die unterzeichnete Scheidungsvereinbarung überhaupt gültig ist. Und ob der nicht ratifizierende Ehegatte, zur Einhaltung der Vereinbarung gezwungen werden kann oder nicht.
Die Gültigkeit der nicht ratifizierten Scheidungsvereinbarung. Der Oberste Spanische Gerichtshof.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Spaniens ist, die im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung von beiden Ehegatten unterzeichnete Scheidungsvereinbarung, uneingeschränkt gültig und rechtswirksam. Auch wenn sie später nicht gerichtlich bestätigt wird. Hierfür müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Die vereinbarten Maßnahmen müssen der freien Verfügung der Parteien unterstehen. Mit anderen Worten: Die Vereinbarungen über die Finanzen und das Vermögen sind gültig. Vereinbarungen die die Kinder betreffen, bedürfen der gerichtlichen Genehmigung.
2. Die Vereinbarungen dürfen nicht gegen die öffentliche Ordnung und Sitten oder das Gesetz verstoßen.
3. Die zum Zeitpunkt der Unterzeichung der Vereinbarung berücksichtigten Umstände dürfen sich nicht wesentlich geändert haben.
4. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung darf kein Willensmangel vorliegen.
Mit anderen Worten: Ohne die Ratifizierung beider Ehegatten wird das einvernehmliche Scheidungsverfahren geschlossen. Der Ehegatte, der ratifiziert hat, kann jedoch im Rahmen eines Streitverfahrens verlangen, dass die in Bezug zu den Finanzen und zum Vermögen getroffenen Vereinbarungen Finanz- der Scheidungsvereinbarung eingehalten werden.
Schlussfolgerungen: Seien Sie vorsichtig mit dem was Sie unterzeichnen.
Eine nicht gerichtlich ratifizierte Scheidungsvereinbarung kann, was die Finanzen und das Vermögen der Ehepartner betrifft, volle Wirkung entfalten. Erwägen Sie, sich scheiden zu lassen? White-Baos Anwälte sind Experten für Familienrecht und können Ihnen helfen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen Ihren Fall und werden Sie kompetent Beraten.
Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Übermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
White & Baos.
Tel: +34 966 426 185
E-mail: info@white-baos.com
White & Baos 2024 – Alle Rechte vorbehalten.