Anfrage:
Unsere Mutter ist kürzlich verstorben. Sie besaß unter anderem ein Haus in Spanien (Denia) das derzeit vermietet wird. Im Moment wissen wir nicht wie das Erbe aufgeteilt wird, da die letztwillige Verfügung unserer Mutter noch nicht bekanntgegeben worden ist und einige von uns sich noch nicht im klaren darüben sind, ob sie erben wollen oder nicht. Da sich die Erbschaftsannahme mehrere Monate hinauszögern kann möchten wir, dass uns ein spanischer Anwalt über die Mieteinnahmen aus Spanien informiert. Wir möchten unter anderem wissen, wer diese Einkünfte einbehält und wie die Steuern bezahlt werden.
Antwort
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Erbgüter werden, nach dem Tod des Eigentümers und während noch unbekannt ist wer welchen Anteil erhält, bis zur Annahme der Erbschaft als Ruhender Nachlass bezeichnet. In Ihrem Fall gehören auch die Mieteinkünfte während dieser Zeit zum Ruhenden Nachlass.
Obwohl der sogenannte Ruhende Nachlass keine eingene Rechtspersönlichkeit inne hat, sind Steuern zu entrichten, einschließlich Steuern für das erzielte Mieteinkommen.
Solange nicht klar feststeht, wer letztenendlich erbberechtigt ist (und das Erbe annimmt) sollte für den Ruhenden Nachlass theoretisch eine Steueridentifikationsnummer beantragt werden, um die erforderlichen Rechnungen der kommenden Monatsmieten ausstellen zu können. Ein Ruhender Nachlass wird vom spanischen Finanzamt als Abgabepflichtiger Steuerzahler betrachtet (Art. 35.4), der die notwendigen Rechnungen für den Mieter ausstellen kann und muss.
Ebenso muss der Ruhende Nachlass die Steuererklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer für die aus den Mietverträgen entstandenen Einnahmen abgeben.
Da der Ruhende Nachlass wie bereits erwähnt keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, muss gemäss den spanischen Rechtsvorschriften, jeder Begünstigte (Erbe) für die erzielten Erträge (z.Bsp.Mieteinnahmen) eine individuelle Einkommensteuererklärung im Verhältnis zu seinem/ihrem Anteil abgeben, selbst wenn diese nicht empfangen worden sind.
Als Verwalter oder Vertreter im Namen des Ruhenden Nachlasses kann im Prinzip jeder handeln, der als solcher in der letzter testamentarischen Verfügung erwähnt oder von den potenziellen Erben zu diesem Zweck ernannt wird und letztendlich auch jeder anerkannte Erbe.
Annahme der Erbschaft und Ende des Ruhenden Nachlasses. Als Anwälte sind wir uns bewusst, dass unsere Hinweise kompliziert klingen können. Im Normalfall und für praktische Zwecke ist alles jedoch viel einfacher. Sobald die ernannten Erben einverstanden sind, kann die Erbschaft auf einfache Art und Weise, auch durch stillschweigendes Einvernehmen, angetreten werden. Mit Annahme der Erbschaft schwindet der Ruhende Nachlass, so dass jeder Erbe die Steuern mit seiner eigenen Steuernummer zahlen kann. Es ist zu beachten, dass ab Annahme der Erbschaft, auch im stillschweigenden Einvernehmen, automatisch eine Erbgemeinschaft entsteht.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie in Bezug auf Erbschaften, Mieten, Pachtverträge usw. in Spanien beraten werden möchten. Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.
Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern übermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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