Anfrage:
Sehr geehrter Anwalt,
Ich bin Deutscher und wohne seit ungefähr einem Jahr in Jalón in der Provinz von Alicante, an der Costa Blanca. Ich würde gerne mehr über das Erb- und Testamentsrecht in Spanien erfahren.
Werter Leser, danke für Ihre Anfrage.
In Bezugnahme auf das spanische Erbrecht, weisen wir ganz allgemein darauf hin, dass die Erbfolge durch die Abfassung eines Testaments geregelt wird. Jedoch besteht keine testamentarische Freiheit, da laut Artikel 806 des Spanischen Zivilgesetzbuches ein bestimmter Anteil des Vermögens den gesetzlichen Erben vorbehalten bleibt. Dieser nicht frei verfügbarer Anteil, auch unter der Bezeichnung “legítima” bekannt, ist an erster Stelle für die Kinder, in deren Abwesenheit für die Eltern und dann für den Ehepartner bestimmt.
Sofern kein Testament vorhanden ist, sieht das Zivilgesetzbuch darüber hinaus die gesetzliche Erbfolge in folgender Reihenfolge vor: Kinder, Eltern, Ehepartner, danach Geschwister und Neffen/Nichten, usw.
Als Expat mit gewöhnlichem Wohnsitz in Spanien haben Sie das Recht zu entscheiden, welches Erbecht für ihre Nachfolge in Spanien gelten soll. Obwohl gemäß der Europäischen Verordnung 650/2012 für alle Todesfälle nach 17/08/2015 prinzipiell das Nationalrecht des gewöhnlichen Wohnsitz des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes gilt, können Sie durch die Erstellung eines Testaments Ihr eigenes Nationalrecht für die Regelung Ihrer Erbfolge in Spanien bestimmen.
Haben Sie kein Testament, oder diesbezüglich keine Wahl getroffen, ist das Gesetz des Landes massgebend (in Ihrem Fall das spanische Gesetz) in dem Sie gewöhnlichen Wohnsitz haben.
Seit Inkrafttreten der Verordnung 650/2012 und für alle Todesfälle ab 17/08/2015, ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers oder Verstorbenen in diesem Sinne nicht mehr massgebend. Ausschlaggebend ist Festlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes und ausserdem, ob sich der Erblasser ausdrücklich für sein eigenes Nationalrecht entschieden hat. Ebenso wichtig ist die Auslegung der vor dem 17/08/2015 unterzeichneten Testamente, die nach den Kriterien der neuen Verordnung interpretiert werden müssen.
Es empfhielt sich daher mehr als je zuvor ein spanisches Testament zu erstellen, in dem Sie das von Ihen gewählte Erbrecht festlegen.
Sind Sie an einer Erbschaft in Spanien beteiligt, sollte zuerst das anwendbare Erbrecht geprüft werden und ob das Testament angefochten werden könnte.
Sind Sie nicht im Testament erwähnt, bestehen jezt grössere Chancen als Nachkomme, Ehegatte, usw eines in Spanien verstorbenen Expatriates Ihre legitimen Rechte durchzusetzen. Es könnte die spanische Gesetzgebung für die gesetzliche Erbfolge gelten, selbst wenn Sie nicht als Erbe eingesetzt worden sind.
Für Rückfragen zum Thema Testamente und Erbschaften in Spanien, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.
Carlos Baos (Rechstanwalt)
Spanische Anwaltskanzlei
Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.
2015