Der heutige Artikel erläutert was geschieht, wenn der Erbe minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Und, ob es für den minderjährigen oder geschäftsunfähigen Erben möglich ist, die geerbten Güter zu verkaufen. Insbesondere, wenn es sich eine Immobilie handelt.
Kann ein Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger in Spanien erben?
Die Antwort hierauf is JA. Durch ihre gesetzlichen Vertreter. Nach dem, für spanische Staatsangehörige geltende, Spanische Bürgerliche Gesetzbuch. Somit können die Eltern, die das Sorgerecht über die spanischen Minderjährigen ausüben, die Erbschaft annehmen. Nur um die Erbschaft auszuschlagen (oder auf das Erbe zu verzichten), benötigen sie eine gerichtliche Genehmigung. Es kommt oft vor, dass die Eltern im Namen ihres minderjährigen Kindes das Erbe des Großvaters, usw. annehmen.
Wird die Erbschaft eines Geschäftsunfähigen nicht zugunsten des Inventars (dh mit beschränkter Verantwortung des Erben) angenommen, benötigen der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vormund eine gerichtliche Genehmigung. Handelt es sich um eine geschäftsunfähige Person, geht man normalerweise vor Gericht, um eine gerichtliche Genehmigung zu beantragen.
Minderjährige und geschäftsunfähige Ausländer in Spanien. Können sie erben?
Die Antwort ist ABHÄNGIG VON JEDEM EINZELFALL.
Obwohl normalerweise Ja. Der Grund ist, dass die Erbfähigkeit der Ausländer vom Recht ihrer Staatsangehörigkeit abhängt. Daher können sie erben, solange dies nach ihrem persönlichen Recht möglich ist.
Artikel 9 des Spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches erklärt das persönliche Recht der natürlichen Personen wird durch ihre Staatsangehörigkeit bestimmt. Dieses Gesetz regelt die Fähigkeit …
Im Fall eines minderjährigen oder geschäftsunfähigen Engländers, Franzosen oder Deutschen ist maßgebend, was das englische, französische oder deutsche Recht hierzu sagt.
Kann eine minderjährige oder geschäftsunfähige Person eine in Spanien geerbte Immobilie verkaufen?
Ja. Das spanische Bürgerliche Gesetzbuch verlangt jedoch zuerst die Anhörung des Staatsanwalts und danach die gerichtliche Genehmigung. Für den Verkauf des Minderjährigen (normalerweise durch die Eltern) und des Geschäftsunfähigen (normalerweise durch den gesetzlichen Vormund).
Der Verkauf unterliegt, wie die oben angegebene Erbfähigkeit, dem Nationalrecht des minderjährigen oder geschäftsunfähigen Ausländers. Daher kann ist der Verkauf mit oder ohne einer gerichtlichen Genehmigung möglich, je nachdem, was das Gesetz der Staatsangehörigkeit des Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen vorschreibt.
Spezialisierte Rechtsberatung für Minderjährige und Geschäftsunfähige
Ist ein Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger an einer Erbschaft oder an einem Verkauf beteiligt, ist es wichtig, die spanischen Vorschriften und die Rechtsverfahren zu kennen. Auch das internationale Privatrecht und die geltenden Rechtsvorschriften. Um das Nationalrecht auf wirtschaftliche und wirksame Weise nachzuweisen, damit der Vorgang in Spanien eingetragen werden kann.
Rechtsbescheinigungen, die über das anwendbare Recht ausreichend informieren sind wichtig um in Spanien Anwendung zu finden damit die Erbschaft und der Verkauf, mit oder ohne gerichtlicher Genehmigung, Vormund/gesetzlichen Vertreter. usw abgewickelt werden kann.
Wenn ein Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger an einer Erbschaft beteiligt ist und Sie unseren Rat und professionellen Beistand wünschen, Kontaktieren Sie uns.
Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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