Es ist allgemein bekannt, dass der Empfänger einer Erbschaft in Spanien der spanischen Erbschaftssteuer unterliegt. Die vorgeschriebene Frist für die Einreichung und Zahlung dieser Steuer, mit der wir Zuschläge oder Strafen vermeiden, beträgt sechs Monate seit dem Tod des Erblassers. Die Verjährungsfrist der Steuer, dh des Zeitraums in dem die Steuerbehörden das Recht haben, Steuern, Zuschläge und Strafgelder zu fordern, ist vier Jahre ab dem Tag nach Ablauf der Abgabefrist, also viereinhalb Jahre nach dem Tod des Erblassers.
Viele Nachfolger können die Steuer nicht bezahlen, da sie selbst über kein persönliches Vermögen verfügen und nur eine Immobilie und kein Geldvermögen erben. Dieser Fall tritt häufig auf, wenn der Empfänger des Erbes ein/e Bruder/Schwester, ein/e Neffe/Nichte oder ein/e Freund/in ist, die normalerweise die Steuervergünstigungen der nähren Verwandten (Eltern, Kinder und Ehepartner) nicht für sich in Anspruch nehmen können.
Es ist auch möglich, dass der Begünstigte der Erbschaft aus irgendeinem anderen Grund beschließt, die Erbschaft nicht anzunehmen.
In diesen Fällen scheint der Erbverzicht als Lösung in Frage zu kommen. In einem formellen Verzicht, werden die Erbrechte auf den im Testament ernannten Substituten übertragen oder, wurde keiner ernannt, auf die nächste Person die die gesetzliche Erbfolge des anwendbaren Rechts bestimmt.
Aber was geschieht in diesen Fällen mit der Steuer? Das Gesetz sieht im Fall eines Erbverzichts vor, dass der neue Begünstigte zur Zahlung der Erbschaftssteuer verpflichtet ist. Als Grundlage gilt der Wert des geerbten Vermögens auf den bestimmter Steuersatz (abhängig von dem bisherigen Vermögen des Erben) erhoben wird. Für die Steuervergünstigungen wird jedoch der Verwandtschaftsgrad des Verzichtenden berücksichtigt, insofern er für den neuen Empfänger vorteilhafter ist.
Es kommt manchmal vor, dass die Annahme der Erbschaft nach der Verjährungsfrist (4,5 Jahre nach dem Tod) der Steuer erfolgt. Hat die Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch geltend gemacht, kann der Begünstigte das Vermögen in Besitz nehmen ohne die Erbschaftssteuer zu entrichten.
Was geschieht, wenn nach Ablauf der Verjährungsfrist der Erbschaftssteuer auf die Erbschaft verzichtet wird? In diesem Fall gilt die bindende Interpretierung des Artikel 28.3 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer der Steuerbehörde Nr. V0229-19. Nach dem Verzicht des Erben muss der Endempfänger die Schenkungssteuer entrichten. DerVerzicht des ursprünglich ernannten Erben, wird von der Steuerverwaltung einer Schenkung gleichgestellt, wobei die Verjährung der Erbschaftssteuer dem Endempfänger in diesem Fall nicht zugute kommt.
Die Steuerverwaltung begründet diese Auslegung dadurch, dass der Ursprung des Erwerbs nicht durch den Tod des Erblassers, sondern durch den Verzicht des rechtmäßigen Erben entstanden ist.
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Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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