Nach spanischem Erbrecht akzeptiert der Erbfolger zusammen mit der Erbschaft auch die Schulden des Erblassers.
Das Gesetz gibt dem Erben jedoch die Möglichkeit, auf die Erbschaft zu verzichten oder das Erbe auszuschlagen, wenn die bestehenden Schulden den Wert der Nachlasses überschreiten. Bedauerlicherweise stehen wir infolge der anhaltenden Wirtschaftskrise vor einer immer häufiger auftretenden Situation. Der Generalrat der spanischen Notare spricht von einer Verdoppelung der Erbverzichte in Spanien seit 2007.
Haben Sie den Wunsch auf eine Erbschaft in Spanien zu verzichten, müssen Sie wissen, dass ein bedingter Verzicht nach spanischem Erbrecht nicht zulässig ist. Das heisst, Sie müssen gänzlich auf die Erbschaft verzichten..
Artikel 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches. “Die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt ausschliesslich mittels öffentlicher notarieller Beurkundung oder dem zuständigen Gericht vorgeführten Schriftsatz zur Erfassung der Testamentarischen Verfügungen oder der gesetzlichen Erbfolge”.
Folglich müssen Sie im Normalfall durch Unterzeichnung einer öffentlichen Urkunde, vor einem öffentlichen Notar ausdrücklich auf die Erbschaft verzichten. Sollten sich Ihr Wohnsitz nicht in Spanien befinden, können Sie dies vor einem öffentlichen Notar Ihres Landes oder im Spanischen Konsulat (mit notariellen Befugnissen) vornehmen.
Zu beachten ist, dass nach Spanischen Erbrecht der Verzicht unwiderruflich und nicht rückgängig zu machen ist. Es sei denn Sie können einen Irrtum nachweisen, ein neues Testament kommt zum Vorschein, usw.
Aus steuerlicher Sicht, fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn der Erbfolger einfach das Erbe verzichtet.
Hingegen, hat der Verzicht zugunsten einer bestimmten Person eine doppelte Besteuerung zur Folge.
Einerseits wird die Erbschaftssteuer des verzichtenden Erfolgers fällig (selbst ohne Entgelt) und zum anderen muss der/die Begünstigte Schenkungssteuer für das erhaltene Gut oder Vermögen zahlen. Wir empfehlen die steuerlichen Konsequenzen zu prüfen, bevor Sie zugunsten einer anderen Person auf die Erbschaft verzichten.
Ein Beispiel, in dem ein Erbverzicht aus steuerlichen Gründen angebracht wäre: Der überlebende Ehepartner verzichtet zugunsten der Kinder auf seinen/ihren Anteil. In diesem Fall können die Erben die gesammte Erbschaft ohne zusätzliche Besteuerung (Schenkungssteuer) entgegennehmen.
Für Rückfragen zum Thema stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.
Carlos Baos (Rechstanwalt)
Spanische Anwaltskanzlei
Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.