Vor ungefähr einem Jahr veröffentlichten wir folgenden Artikel “ Anfechtung und Aufhebung von Testamenten ausländischer Bürger in Spanien Anwendung des Spanischen oder Ausländischen Rechts“.
Darauffolgend erteilte uns Frau M. das Mandat, ihre Interessen in diesem Zusammenhang zu vertreten und in ihrem Namen ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Das Anfechtungsverfahren wurde kürzlich erfolgreich abgeschlossen, wobei zum Abschluss unsere Forderungen von der Gegenpartei anerkannt wurden. Obwohl nicht im Testament ihres Vaters erwähnt, wurden die nach Spanischem Recht geltenden, legitimen Erbschaftsrechte unserer Mandantin demzufolge anerkannt.
Die Schlüsselfrage bestand darin, ob das Englische (Nationalrecht des Erblassers) oder das Spanische (Nationalrecht des Landes in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte) Erbrecht anzuwenden wäre.
In unserer Klage forderten wir die Anwedung des Spanischen Erbschafts- und Nachfolgerechts, nach welchem unserer Mandantin als gesetzmässige Erbin zumindest 2/3 der Erbschaft zustand.
Obwohl laut Artikel 9.8 des spanischen Zivilgesetzbuch das Nationalrecht des Erblassers anzuwenden ist, sagt das Nationalrecht von England und Wales im Zusammenhang mit Immobilienobjekten, dass das Recht des Landes anzuwerden ist, in welchem sich diese Inmobilienobjekte (Grundstücke, Gebäude, usw.) befinden.
Das Vermächtnis bestand in diesem besonderen Fall nur aus Bankguthaben und Bankeinlagen, daher die Rücksendung durch das Nationalrecht von England und Wales (Nationalrecht des Erblassers) an das Spanische Nationalrecht (Nationalrecht des Landes in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte.) Unsere Mandantin hatte demzufolge, als einzige Tochter des Erblassers Herr M. und unabhängig von den Wünschen ihres Vaters, Anrecht auf 2/3 der väterlichen Erbschaft.
Wie bereits in vorherigen Artikeln erwähnt wird diese Rücksendung an das Spanische Nationalrecht von den Spanischen Gerichtshöfen nur akzeptiert, wenn das Prinzip der einheitlichen und universalen Gesammterbschaft gewährleistet wird. Wie hier der Fall, in dem zur Regelung des gesamten Nachlasses vom Englischen Nationalrecht die Rücksendung an das Spanischen Nationalrecht angeordnet wurde.
Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.
Carlos Baos (Rechstanwalt)
Spanische Anwaltskanzlei
Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.
2014