Wertgutachten
Wenn wir ein Hypothekendarlehen bei einer Bank in Spanien beantragen, wird die Bank ein Wertgutachten verlangen. Das Wertgutachten ist die wirtschaftliche Bewertung der Immobilie. Sie dient der Bank als Leitfaden, um den Wert der Immobilie zu ermitteln, die als Garantie für die Rückzahlung des Darlehens verwendet wird. Aber, ist es möglich die Kosten des Wertgutachtens zurückzufordern? Können wir gegen die Bank Ansprüche geltend machen?
Ungültigkeit der Kostenklausel
Wie wir schon oftmals gesagt haben, sind viele Klauseln im Zusammenhang mit den Aufwendungen des Hypothekendarlehens ungültig. Werden alle Kosten dem Kunden auferlegt. SIND SIE MISSBRÄUCHLICH.
Werden Sie für nichtig erklärt, müssen die Kosten des Wertgutachtens vom dem getragen werden der rechtmäßig dafür verantwortlich ist. Folglich kann der Kunde die Erstattung fordern wenn es nicht in seiner Verantwortung liegt diese Aufwendung zu tragen.
Wer muss das Wertgutachten bezahlen
In den letzten Jahren haben die spanischen Gerichte sehr unterschiedliche Urteile in diesem Zusammenhang gefällt. Einige entschieden, dass der Kunde und andere, dass die Bank verantwortlich ist.
In Wahrheit jedoch, nutzt das Wertgutachten hauptsächlich der Bank. Da aus unserer Sicht:
.- Das Wertgutachten der Bank erlaubt, den Wert der Immobilie zu kennen, die als Garantie für das Darlehen dient.
.- Außerdem handelt es sich um ein unerlässliches Dokument, mit dem die Bank bei Nichtzahlung des Darlehens das gerichtliche Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten kann.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs.
Schließlich und endlich, hat der Oberste Gerichtshof die Angelegenheit in seinem Urteil Nummer: 35/2021 vom 27.01.2021, gelöst. Darin wird begründet:
.- Das sogenannte Wertgutachten sind die Kosten für die Bewertung der Immobilie, die als Garantie für das Hypothekendarlehen verwendet wird.
.- Das Wertgutachten selbst, stellt keine ordnungsgemäße Voraussetzung für die Gültigkeit des Darlehens dar.
. – Dass in keiner der geltenden Vorschriften (bis zum Gesetz von 2019) angegeben wird, wer diese Aufwendung tragen soll.
.- Mit der Annahme des Gesetzes 5/2019 wird erklärt, dass die Kosten des Wertgutachtens vom Kreditnehmer, dh vom Kunden zu zahlen sind.
.-Aber, was geschieht mit den Darlehensverträgen, für die das Gesetz 5/2019 nicht gilt, weil sie zuvor abgeschlossen wurden. Hier muss das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16.7.2020 angewendet werden. In dem heißt es, das in Ermangelung einer Vorschrift, die dem Kunden die Kostenklausel, in Ermangelung einer Vereinbarung. Für den Fall, dass die Kostenklausel für nichtig erklärt wird, muss die Bank den vom Kunden gezahlten Betrag zurückerstatten.
Schlussfolgerung
Daraus können wir schließen:
.-In den vor der Genehmigung des Gesetzes 5/2019 unterzeichneten Darlehensverträgen: Der Kunde kann die Erstattung der Kosten der im Zusammenhang mit dem Wertgutachten gezahlten Beträge fordern.
.-Nicht so in den Hypothekendarlehen, in denen das Gesetz 5/2019 Anwendung findet und in dem die Kosten des Wertgutachtens vom Kunden/Kreditnehmer zu tragen sind.
Aufgrund der möglichen Klageverjährung, können grundsätzlich diejenigen Ansprüche geltend machen, die Ihren Hypothekendarlehensvertrag nicht vor mehr als 5 Jahren unterzeichnet haben.
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Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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