Viele in Spanien lebende Ausländer und sogar die Spanier selbst ignorieren den Güterstand ihrer Ehe und ihre Rechte über das Vermögen der Ehegatten.
Im Allgemeinen wird angenommen, dass im Falle einer Scheidung, das während der Ehe erworbene Vermögen zur Hälfte aufgeteilt wird oder, dass die Rechte an dem Vermögen den im Herkunftsland der Ehepartner anerkannten Rechten gleichgestellt sind. Dies ist jedoch nicht immer so.
Um die Rechte der Ehegatten über die, selbst vor der Eheschliessung erworbenen, beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände zu kennen, oder ihre Haftbarkeit für die Schulden und Verpflichtungen des Ehepartners, ist es unerlässlich, den Güterstand der Ehe zu wissen.
In diesem Zusammenhang ist die am 29. Januar 2019 vollständig in Kraft getretene Europäische Verordnung 2016/1103 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands von wesentlicher Bedeutung. Gemäss dieser Verordnung (und ebenso wie in der Verordnung 650/2012 über die Rechtsnachfolge von Todes wegen) wird das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht festgelegt. Dies ist von grundlegender Bedeutung, da gemäss den Gesetzen einiger Länder die während der Ehe erworbenen Güter, Einkommen, Erträge usw. unabhängig davon, wer sie erhalten hat, beiden Ehepartnern gehören (Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft usw.) Die Gesetze anderer Länder wiederum besagen, dass jeder Ehegatte der ausschließliche Eigentümer der von ihm/ihr während der Ehe erhaltenen oder erzeugten Vermögenswerte ist (Gütertrennung) usw.
Es ist zu beachten, dass diese Verordnung 2016/1103 in Spanien Anwendung findet und für jeden/jede gilt, dessen Wohnhaft sich in diesem Land befindent. Es umfasst alle beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände, unabhängig von dem Land, in dem sich diese befinden und gilt selbst wenn das Herkunftsland der Ehepartner nicht unterzeichnet hat (universelle Anwendung).
Für die in Spanien lebenden Ausländer kann der Artikel 22 von Bedeutung sein, da er den Ehepartnern erlaubt, das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht einvernehmlich zu bestimmen oder zu ändern. Hierfür kommen in Frage, entweder das Recht der Staatsangehörigkeit oder das Recht des Landes in dem die Ehepartner ihren gewöhnlichen Auftenthalt haben.
Leben Sie in Spanien, dann können Sie bestimmen, welches Recht für Ihren ehelichen Güterstand massgebend ist und Ihre Rechte in Bezug auf das gegenwärtige und zukünftige Vermögen ihrer Ehe klar festlegen und so unter anderem im Voraus wissen, ob im Falle einer Scheidung das Vermögen als gemeinsschaftlich angesehen wird oder nicht. Wobei hier die Aufsetzung eines korrekten Ehevertrags von entscheidender Bedeutung ist.
Haben Sie den Gedanken sich scheiden zu lassen, empfiehlt es sich einen Anwalt zu Rate zu ziehen, um zu ermitteln welches Recht auf den Güterstand Ihrer Ehe anzuwenden ist, und infolgedessen um Ihre Rechte, Möglichkeiten usw. genau festzulegen.
Das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht ist von grundlegender Bedeutung. Es bestimmt nicht nur, ob das Vermögen beiden oder nur einem der Ehegatten gehört. Es bestimmt auch die Haftung des einen Ehepartners für die Verbindlichkeiten uns Schulden des anderen, die Möglichkeit ein Eigentum ohne die Unterschrift des anderen zu verkaufen oder zu übertragen, usw.
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Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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