FAMILIENRECHT SPANIEN ANTRAG AUF ÄNDERUNG DER VORMUNDSCHAFT WEGEN VERSTOSS DES VEREINBARTEN BESUCHSRECHT.

FRAGE: Meine Frau und ich haben uns in Spanien nach den Gesetzen unseres Landes scheiden lassen. Sie hat das Vormundschafts-und Betreuungsrecht unserer kleinen Zinder und alle leben in Spanien. Ich wohne zur Zeit in Deutschland. Nun hält meine Frau die Bestimmungen des Scheidungsurteils bezüglich der Zinder nicht ein. Ich kann weder telefonisch mit ihnen sprechen, noch können wir die mir zustehenden Ferien zusammen verbringen. Kann ich aus diesem Grund das Vormundschafts-und Betreuungsrecht beantragen, damit meine Kinder mit mir in Deutschland leben?

Sehr geehrter Leser,

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Antwort auf Ihre Frage muss im Prinzip JA lauten. Im Artikel 776.3 der Spanischen Zivilprozessordnung heisst es: „Die wiederholte Verletzung der Verpflichtungen bezüglich des Besuchsrechts durch den betreuenden, sowie nicht-betreuenden Elternteil, kann zur Änderung des Sorge- und Besuchsrecht führen.

Sollte sich der betreuende Elternteil weigern, den von dem Richter auferlegten Bestimmungen bezüglich des Besuchsrechts nachzukommen, können Sie verlangen, dass diese Bestimmungen geändert werden. Sie können ausserdem die Änderung des Vormundschafts- und Sorgerechts verlangen, damit ihre minderjährigen Kinder mit Ihnen leben.

Sie müssen wissen, dass trotz bestehender Möglichkeit diese Änderung keinesfalls automatisch in Kraft tritt. Das Familienrecht strebt grundsätzlich immer nach Schutz der Minderjährigen und deren Interessen. Somit würde die Änderung der Vormundschaft nur genehmigt werden, wenn dies dem Minderjährigen und dessen Interessen zugute kommt.

Nach unserem Ermessen müssen Sie nicht nur beweisen, dass die Mutter Ihre Verbindung zu den Kindern unterbindet. Unter Berücksichtigung, dass Kinder Anrecht auf eine Beziehung zu jedem Elternteil haben, müssen Sie ausserdem beweisen, dass der Wechsel in der Vormundschaft und Betreuung das Beste für Ihre Kinder ist. Dies kann umstritten und kompliziert sein. Sollten Ihre Kinder schon seit langem mit der Mutter leben und in der spanischen Kultur, in der Schule, usw. integriert sein, kann der Wechsel des Betreuungsrechts und in Ihrem Falle des Wohnsitzes nach Deutschland negative Auswirkungen haben.

In einem ähnlichen Fall wurde kürzlichen vom Obersten Spanischen Gerichtshof am 31 Januar das Urteil Nr. 823/2012 gefällt. Der Vater hatte keinen Zugang zu seinem Sohn, der mit der Mutter in den Vereinigten Staaten wohnte. Er konnte das Kind weder anrufen, noch an den vereinbarten Ferienwochen besuchen. Das Bezirksgericht zuerst und danach das Landesgericht, gaben dem Vater Recht und gewährten Ihm das Sorgerecht des Kindes. Der Oberste Spanische Gerichtshof war aber entgegen dessen der Ansicht, das dieser Wechsel nicht das Beste für das Kind wäre, dass mit der Mutter aufgewachsen und an den amerikanischen Lebensstil gewöhnt ist. Ausserdem verwiess der Oberste Gerichtshof den Vater auf die Möglichkeit andere alternative Massnahmen zu ergreifen wie zBsp. die Beantragung von Strafgeldern, die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung des Scheidungsurteils, oder die Anwendung der im Hagener Abkommen vom 26 Oktober 1980 vorgesehenen Massnahmen, die unter anderem gewährleisten, dass das in einem Staat geltende Sorge- und Besuchsrecht von allen Unterzeichnerstaaten respektiert wird, usw.
Sollten Sie oder ihnen bekannte Personen sich in dieser Lage befinden, fragen Sie uns bitte und wir werden Sie sachgemäss beraten.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Information zu Rechtsfragen.

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