Viele, von einer Mindestverzingsungsklausel betroffenen Verbraucher wurden von ihrer Bank kontaktiert und aufgefordert, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, in den meisten Fällen ohne die vorhergehende Beratung eines Fachanwalts. Vereinbarungen, die nach Aussage der Banken darauf abzielten, die Bedingungen des Hypothekendarlehens des Kunden zu verbessern.
Dem Verbraucher und Kunden wurde in den meisten dieser Verträge, eine Reduzierung der Mindestzinsklausel, oder eine Umwandlung in einen festgelegten Zinssatz angeboten, unter der Bedingung, das sie auf zukünftige rechtliche Schritte in diesem Zusammenhang verzichten. Dies bedeutete in der Regel für die Bank eine Ersparniss von mehreren Tausend Euro.
Bis vor kurzem war sich die Mehrzahl der Jurisprudenz über die Ungültigkeit dieser Vereinbarungen, Schuldumwandlungen oder Änderungen einer vorher durch ihren Mangel an Transparenz für ungültig erklärten Klausel einig, Auf dieser Grundlage basierend erklärten die Gerichte die Nichtigkeit dieser privaten Vereinbarungen für die Änderung einer als ungültig erklärten Klausel, und erlaubten den Betroffenen die zuviel berechneten Zinsen zurückzufordern.
Der Oberste Gerichtshof hat uns jedoch mit dem Urteil 205/2018 April 2018 überrascht. Es wird erklärt, dass was von den Parteien als Schuldumwandlungsvertrag bezeichnet wird, in Wirklichkeit als Transaktion oder Vereinbarung zwischen den Parteien zu betrachten ist, in der, um das Gerichtsverfahren zu vermeiden, die Bank und der von einer Bodenklausel betroffene Verbraucher gegenseitige freie Zugeständnisse (die Bank senkte die Mindestverzinsung und der Verbraucher verzichtete auf weitere, rechtliche Schritte) machten. Für das Gericht ist die getroffene Vergleichsvereinbarung ist rechtlich absolut gültig und demzufolge kann der Verbraucher jetzt keine Ansprüche geltend machen, nachdem er zuvor auf rechtliche Schritte verzichtet hat.
Wir können dieser Entscheidung des Obersten Gerichts nicht zustimmen, denn jeder der über die Handlungsweise der Banken in diesem Zusammenhang informiert ist, weiß dass diese Vereinbarungen nicht das Ergebnis frei ausgehandelter Zugeständnisse sind und dass die Banken die Kunden nicht über die Auswirkungen ihres Verzichts informiert haben. Wir sind der Auffassung, dass diese Vereinbarungen null und nichtig sind und sind sicher, dass viele spanische Gerichte und möglicherweise auch der Gerichtshof der Europäischen Union sich in diesem Sinne äußern wird. Die Gründe sind hauptsächlich:
– Die von den Banken angebotenen Vereinbarungen wurden nicht ausgehandelt. Sie wurden abgefasst und den von der Mindeszinsatzklausel betroffenen Kunden auferlegt.
. -Diese Vereinbarungen verlangten von den Kunden den Verzicht auf weitere, rechtliche Schritte ohne zu erklären oder quantifizieren auf welche Beträge die Unterzeichner verzichteten. Wie kann ein Verbraucher die wirtschaftlichen Auswirkungen seines Verzichts kennen, wenn ihn die Bank nicht über den Betrag der zuviel bezahlten Zinsen informiert auf den er verzichtet?
Wir sind der Auffassung, dass diese von Banken auferlegten Vereinbarungen, in denen die Verbraucher auf rechtliche Ansprüche verzichteten null und nichtig sind. Sie sind nicht nur ungültig, weil sie die Änderung einer Klausel sind, die von Rechtswegen nichtig ist. Hinzu kommt, dass auch hier nichts ausgehandelt wird, dass keine Transparenz besteht und nicht erklärt wird auf welchen wirtschaftlichen Wert verzichtet wird, usw.
Haben Sie ein Hypothekendarlehen mit einer Mindestzinssatzklausel? Unterzeichnen Sie keine Vereinbarung, ohne das Angebot der Bank und die Einzelheiten der Vereinbarung von einem Experten prüfen zu lassen. Für Rückfragen zum Thema stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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