Es ist nicht das erste Mal, dass wir in unseren Artikeln den Missbrauch der Bankgesellschaften und die Urteile behandeln, die die Gerichte zugunsten der Verbraucher gefällt haben. Die „Bodenklauseln“ , die Swap-Hypotheken, die „Revolvingkarten“ , die „Verwaltungsgebühren“ , die Verantwortung der Bank für „Phishing“ , usw. Im heutigen Artikel analysieren wir das jüngste Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und die Möglichkeit, die Eröffnungsgebühr für die Eröffnung des Kontos des Hypothenkendarlehens zurückzufordern. Und wir erläutern, ob dies wirklich eine neue Tür für die massiven Forderungen der Verbraucher öffnet.
Was hat es mit Bankgebühr für die Eröffnung des Kontos des Hypothenkendarlehens auf sich?
Nach eigenen Angaben der „Banco de España“ umfasst diese Gebühr die Verwaltungsförmlichkeiten die die Bank für die Gewährung des Darlehens vornimmt. Die Prüfung des Profil des Antragstellers (ob er/sie zahlungsfähig ist oder nicht); Die Risiken des Geschäfts. Die „Verwaltungs- und Bearbeitungskosten“, usw.
Diese Gebühr liegt im Allgemeinen zwischen 0,5 % und 2,0 % der Darlehenssumme. Mit anderen Worten, für ein Darlehen von 200.000 € könnte die Eröffnungsgebühr zwischen 1.000 € und 4.000 € liegen. Je nach Bank (und Art des Hypothekendarlehens) kann der Betrag jedoch höher oder niedriger ausfallen.
Wie war bisher die Haltung der spanischen Gerichte bezüglich der Eröffnungsgebühr?
Die Eröffnungsgebühr ist seit vielen Jahren ein Streitpunkt zwischen den Verbrauchern und den Banken. Bisher war der Spanische Oberste Gerichtshof (TS) der Ansicht, dass eine Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit nicht möglich sei. Warum? Die Eröffnungsgebühr war laut TS ein „wesentliches Element“ des Darlehensvertrags. Und Artikel 4.2 der Europäischen Richtlinie 93/13 hält die Gerichte davon ab, zu beurteilen, ob eine Klausen im Zusammenhang mit einem „wesentlichen Element“ missbräuchlich ist oder nicht.
Chronologie: Erstes Urteil des EuGH und Antwort des Obersten Gerichtshofs.
Anfang 2019 haben zwei spanische Gerichte (Mallorca und Ceuta) eine Anfrage an den Europäischen Gerichtshof bezüglich möglichen Missbräuchlichkeit der Eröffnungsgebühr gestellt. Am 16. Juli 2020 antwortete der EuGH, dass diese Gebühr (obwohl in der Gesamtsumme des Darlehens enthalten, die dem in Rechnung gestellt wird) nicht Teil des Hauptzwecks des Vertrags ist. Deshalb könnten die spanischen Richter die Missbräuchlichkeit der Eröffnungsgebühr beurteilen, indem sie jeden Einzelfall prüfen.
Zweites Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union: Die Eröffnungsgebühr kann missbräuchlich und von Rechts wegen nichtig sein.
Keineswegs Zufrieden (die der damals in Spanien geltenden bankenfreundlichen Rechtsprechung widersprach) bat der Oberste Gerichtshof Spaniens den EuGH um Klarstellung. Die Antwort des EuGH kam am 16. März 2023 mit einem Urteil, das sich auf der Seite der Verbraucher stellt und keine Zweifel aufkommen lässt. Die Eröffnungsgebühr gehört nicht zum Hauptgegenstand des Darlehensvertrags. Es handelt sich nicht um ein wesentliches sondern um ein zusätzliches Element. Und deshalb können die nationalen Gerichte (in diesem Fall die spanischen) von Fall zu Fall beurteilen, ob diese Gebühr missbräuchlich ist oder nicht.
Schlussfolgerungen.
Es bleibt abzuwarten, welches Kriterium der Oberste Gerichtshof von nun an anwendet. Aber dieses Urteil öffnet allen, die einen Hypothekendarlehensvertrag mit einer Bank abgeschlossen haben, die Tür, um die bezahlte Eröffnunggebühr zurückfordern zu können.
White-Baos sind Experten im Bankrecht und haben viele Mandanten gerichtlich vertreten und ihnen geholfen, die sogenannten Boden-Klauseln erfolgreich einzuklagen, usw. Fordern Sie jetzt die Rückzahlung der Eröffnungsgebühr Ihres Hipothekendarlehens. Senden Sie uns Ihre Unterlagen: Hypothekendarlehensurkunde und den Beleg der gezahlten Eröffnungsgebühr, und wir werden Ihren Fall prüfen. Zögern Sie nicht, kontaktieren Sie uns für eine fachkundige Rechtsberatung im Bank- und Verbraucherrecht.
Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
White & Baos.
Tel: +34 966 426 185
E-Mail: info@white-baos.com
White & Baos 2023 – Alle Rechte vorbehalten.