Anfrage:
Sehr geehrter Anwalt,
Ich habe vor einigen Monaten einen Vertrag mit einem Immobilienmakler an der Costa Blanca (Javea) unterzeichnet, der ihn, bedingt durch meine damaligen außergewöhnlichen Umstände, ermächtigte, mein Haus zu einem sehr günstigen Preis zu verkaufen. Jetzt hat der Makler einen Käufer gefunden. I habe ihm mitgeteilt, dass ich nicht zu diesem Preis verkaufen möchte und er sagt, dass ich seine Gebühren trotzdem zahlen muss, auch wenn ich nicht verkaufen möchte. Stimmt das?
Sehr geehrter Leser, vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst müssen wir darauf hinweisen, dass wir den Vertrag prüfen müssen, um Ihnen eine konkrete Antwort auf Ihre Frage zu geben.
Ohne dass nachfolgende, allgemeine Informationen als Rechtsberatung für Ihren spezifischen Fall ausgelegt werden, können wir Ihnen mitteilen:
.- Im spanischen Recht werden die Verträge mit den Immobilienmaklern für den Verkauf einer Immobilie, als Vermittlungsverträge betrachtet.
.- In diesen Verträgen verpflichtet sich der Immobilienmakler, potenzielle Käufer zu finden, die bereit sind, die Immobilie zu den vom Verkäufer festgelegten Bedingungen zu kaufen.
.-Insofern nicht anderes vereinbart, hängt die Geltendmachung von Honoraransprüchen des Immobilienmaklers nicht vom vollständigen Abschluss des Verkaufs ab. Selbst wenn der unterzeichnete Vertrag keinen positiven Abschluss findet, werden die Gebühren fällig, wenn der Agent zum Vertragsgegenstand (Verkauf) beigetragen hat,.
.- Sollte der Makler die Verkaufsprovision gerichtlich einfordern und Ihre Ablehnung des zuvor vereinbarten Preises ist der einzige Grund für das Nichtzustandekommen des Verkaufs, könnten die spanischen Gerichte verstehen, dass die Vermittlungsarbeit erfüllt worden ist. Der Makler hat einen Käufer gefunden, der die Immobilie gemäß den von Ihnen erteilten Anweisungen erwerben möchte und wäre infolgedessen berechtigt seine Honorare einzufordern. Ihre Weigerung zu verkaufen würde nicht verhindern, dass diese fällig werden und Honoraransprüche geltend gemacht werden können.
In diesem Sinn haben sich die spanischen Gerichte in verschiedenen Urteilen geäussert. Diese Argunmentation wird beispielsweise in dem Urteil des Landgerichts von Sevilla vom 20. Dezember 2014 bestätigt:
„Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachte Summe, weil, wie in der Klage ausgeführt und vollkommen nachgewiesen, der Auftrag ausgeführt wurde und nur durch eine einseitige Entscheidung des Beklagten keinen erfolgreichen Abschluss finden konnte.
Sie sollten als Immobilienmakler oder Eigentümer einer Immobilie in Spanien wissen, dass die Aushandlung eines Vertrags zwischen Makler und Verkäufer von grundlegender Wichtigkeit ist. Von der angemessenen Formulierung wird abhängen, wann die Gebühren fällig werden, was geschieht wenn der Verkauf abgelehnt wird, ob und welche Gebühren anfallen, selbst wenn der Verkauf nicht erfolgreich abgeschlossen wird, usw. Eine wirksame Verhandlungsführung und die Formulierung des Vertrags wird Ihre Interessen schützen und künftige rechtliche Ansprüche vermeiden.
Für Rückfragen zum Thema Aushandlung und Abfassung von Vermittlungsverträgen, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
White & Baos Rechtsanwälte
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