ANFRAGE:
Unser Haus in Montepego ( Maria Alta, Alicante) hat Spalten und Risse, die nach Reparatur wieder aufgetaucht sind. Ein Fachmann hat uns kürzlich bestätigt, dass dies auf ein einen Struktur- und Grundbaufehler zurückzuführen ist. Nach unendlichen Diskussionen mit Bauunternehmer und Bauträger, teilt man uns mit, dass die Reklamationsfrist von zwei Jahren verstrichen ist, ohne dass die Architekten und die Versicherungsgesellschaft informiert worden sind. Aufgrund dessen, haben wir keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ist dies richtig?
Werter Leser
Danke für Ihre Anfrage.
Laut spanischem Baugesetz (Ley de Ordenación de Edificación) kurz LOE genannt, gelten drei unterschiedliche Garantiefristen ab Übernahme des Bauobjekts: 1 Jahr für Mängel an der Fertigstellung, 3 Jahre für Konstruktionsfehler und Wohnprobleme und 10 Jahre für Mängel an der Baustruktur und Baustabilität. Diese Reklamationsfristen können sich im Falle einer direkten vertraglichen Beziehung mit den Architekten, Bauunternehmen, usw. ändern. (z.Bsp. wenn Sie Ihr Haus selbst bauen und den Architekten und Bauunternehmehr zu diesem Zweck engagieren)
Sind Ihre Probleme binnen der gesetzlichen Frist zum Vorschein gekommen, (da es sich um die Baustruktur handelt, wären es in Ihrem Fall 10 Jahre), können Sie gemäss Paragraph 18 der oben erwähnten LOE die Verantwortlichen bis 2 Jahre nach Auftreten des Schadens haftbar machen. Infolgedessen könnte die Aussage richtig sein.
Jedoch sagt das Urteil des Obersten Spanischen Gerichtshofs Nr. 95/2010 vom 25 Februar über fortdauernde Schäden oder bestehende Mängel, “es ist eine anerkannte Rechtslehre dieser Kammer, dass die Garantiefrist bei fortdauernden und ständig weiterentwickelnden Schäden, erst nach endgültigem Bewertung beginnt, da der Geschädigte nur so die Folgen insgesammt auswerten und dementsprechend auch die Schadenersatzforderung einschätzen kann.
Wenn ein Strukturproblem fortdauernde Schäden in Ihrem Wohnobjekt verursacht hat. (Risse, die repariert werden und wieder aufbrechen) Wenn Sie festgestellt haben, dass es sich nicht um ein vereinzeltes Problem im Zusammenhang mit einer lokalisierten Grundeinsenkung handelt. In diesem Fall, gilt die 2-Jahre Garantiefrist nicht ab Auftreten der ersten Risse, sondern ab dem Zeitpunkt an dem von Ihnen oder von Ihren Technikern die Ursache und die Folgeschäden ermittelt und eingeschätzt werden konnten.
Wir empfehlen sofort nach Auftreten eines Bautechnischen Problems auf jeden Fall eine qualifizierte technische und rechtliche Fachkraft zu Rate zu ziehen. Dannach müssen alle in Frage kommenden Verantwortlichen durch ein Burofax, Telegramm oder ähnliches über die Lage in Kenntnis gesetzt werden.
Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
Spanische Anwaltskanzlei
Alicante, Denia, Marina Alta. Costa Blanca
2014