Seit, am 07.06.2018 das Gesetz der Generalitat 15/2018 für Tourismus, Freizeitgestaltung und Berherbergung in der „Comunidad Valenciana“ in Kraft getreten ist, hat es viele Änderungen in der Antragstellung der Lizenz für die Vermietung an Touristen gegeben.
Eine der wichtigsten, verpflichtet den Eigentümer, vor Einleitung des Registrierungsverfahrens für Touristenunterkünfte, eine Bescheinigung von der Gemeindeverwaltung einzuholen, in der sich das Eigentum befindent. Mit dem Dokument wird bescheinigt, dass die Immobilie gemäß der den gemeindlichen Planungsvorschriften an Touristen vermietet werden kann.
Diese Bescheinigung wird bei der Stadtverwaltung beantrag, wobei ein offizielles Formular ausgefüllt und eine Gebühr entrichtet wird, deren Höhe von der jeweiligen Gemeinde abhängt.
Es ist wichtig zu wissen, dass die bestehenden Regelungen zwischen den verschiedenen Stadträten der „Comunidad Valenciana“ sehr unterschiedlich sind. In einigen Gemeinden, in deren Planungsvorschriften die Touristenwohnungen ausdrücklich verboten sind, ist es sinnlos die Kompatibilitätsbescheinigung anzufordern, solange die Regelung und die Vorschriftten bestehen. Andere Gemeinden, die sich in derselben Situation befinden, ändern und passen ihre Vorschriften an, um diese Aktivität in bestimmten, mit den Umweltbestimmungen verträglichen Bereichen, zu ermöglichen.
Andere, oftmals kleinere Gemeinden, deren Verordnungen keine Aussagen zu dem Thema enthalten, nehmen keine Stellung zu den eingehenden Anträgen. Um dies zu beheben, fügt das Gesetz 27/2018 vom 27. Dezember eine zusätzliche Bestimmung zu dem bereits erwähnten Gesetz 15/2018 hinzu. Es wird festgelegt, dass in Ermangelung genauer Vorschriften, die Touristenunterkünfte erlaubt sind.
Jedoch empfehlen wir Vorsicht. Die Zusatzbestimmung erklärt auch, dass die Situation fortbesteht, so lange die Stadtverwaltung keine neue Stadtplanung billigt. Dies bedeutet, dass der Eigentümer heute eine Bescheinigung und somit die Genehmigung für die Vermietung an Touristen erhält, doch, dass ihn die Stadtverwaltung Jahre später auffordern kann diese Tätigkeit zu beeinden, wenn sie mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Normen unvereinbar ist.
Es gibt natürlich Gemeinden, deren Regelung vorsieht, dass die Unterkünfte in den für diesen Zweck in der Planung zugelassenen Gebieten an Touristen vermietet werden können.
Es handelt sich hier um, in der Regel, größere Gemeinden in denen die Stadtverwaltung eine Bescheinigung austellt, die bestätigt, dass das Haus für die Vermietung an Touristen genutzt werden kann, und bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Massgebend ist für die meisten Gemeinden, dass:
- die Nutzung mit der städtebaulichen Planung und Regelung der Gemeinde vereinbar ist.
- das Grundstück nicht als bebauunsunfähige Fläche eingestuft ist.
- das Haus über eine Bewohnbarkeitsbescheinigung verfüght.
Sind die Anforderungen der Stadtgemeinde erfüllt, wird das zuständige Amt die Bescheinigung ausstellen und der Eingentümer kann das Verfahren für die Eintragung der Immobilie in das Touristenwohnungsregister der „Generalitat“ und den Begin der Aktivität einleiten.
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Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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