Im heutigen Artikel analysieren wir ein erfolgreich abgeschlossenes Gerichtsverfahren, in dem die Unterhaltszahlungen zu denen unser Mandat verpflichtet war, aufgehoben wurden. Eine der Folgen nach einer Trennung- oder Scheidung ist die Scheidungsfolgenvereinbarung. Dieses für beide Ehepartner verbindliche Dokument beinhaltet die langfristigen Rechte und Pflichten beider Parteien. Das Besuchsrecht, die Nutzung der Familienwohnung, was geschieht mit den Haustieren, usw. Eine der häufigsten: Ist es möglich, die Unterhaltszahlugen aufzuheben? Unter welchen Voraussetzungen?
Bis wann muss man für den Unterhalt der Kinder aufkommen?
Das mit der Unterhaltspflicht verfolgte Ziel ist klar. Die Beteiligung an der Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheit und Bildung der Kinder. Die Auffassung, dass für das volljährig gewordene Kind, keine Unterhaltspflicht mehr besteht, ist weit verbreitet. Dies ist jedoch nicht richtig. Das Gesetz sieht keine Altersgrenze vor. Das heißt, die Unterhaltspflicht dauert an, solange eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Das Erreichen der Volljährigkeit bedeutet nicht einen festen Arbeitsplatz zu finden, der es dem Kind ermöglicht, für sich selbst zu sorgen. Daher müssen die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls geprüft werden.
Wie können die in der Scheidungsfolgenvereinbarung getroffenen Maßnahmen geändert werden?
Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in Artikel 91, dass die in einer Scheidungsvolgenvereinbarung vereinbarten Maßnahmen „geändert werden können, wenn eine wesentliche Veränderung der Umstände eintritt“. Für eine erfolgreiche Abänderungsklage, muss nach Jurisprudenz:
1. eine objektive Änderung der zum Zeitpunkt der genehmigten Maßnahmen bestehenden Umstände nachgewiesen werden.
2. der Sachverhalt, auf der der Anspruch beruht, nach dem Scheidungsurteil entstanden sein.
3. diese Änderung nicht vorübergehend sein. Sie muss von Dauer, unerwartet und nicht vom Kläger verursacht sein.
Selbsverständlich ist es ausser dem oben Gesagten am wichtigsten den Beweis für diese neuen Umstände zu erbringen. Und vor allem, dass sie so erhelblich sind, dass sie die Änderung der einstmals vereinbarten Maßnahmen rechtfertigen.
Ein konkreter Fall. Abänderungsklage für die Aufhebung der Unterhaltszahlungen.
Analysieren wir den Fall. Das Scheidungsurteil, in dem die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen eine Scheidungsfolgenvereinbarung ratifizieren, in dem eine Unterhaltsleistung festlegt wird. Da der Minderjährige bei der Mutter lebt, wird gem. Art. 93 und Art. 142 des BGB ein Unterhalt von 360 Euro monatlich festgesetzt. Es wird vereinbart, dass diese Leistung nach Erreichen der Volljährigkeit fortbesteht, solange das Kind sein Studium fortsetzt.
Zwei Jahre nach dem Scheidungsurteil stellt unser Mandant fest, dass sich die Lage seines Sohnes geändert hat. Er lebt nicht bei seiner Mutter; hat sich emanzipiert. Er hat eine unbefristeten Vollzeitbeschäftigung und wirtschaftliche Unabhängigkeit. Außerdem hat er seine Schulausbildung abgebrochen. In der Verhandlung, während der Beweisaufnahme, werden all diese Umstände dokumentarisch und von Zeugen akkreditiert. So entscheidet der Richter zugunsten unseres Mandanten und erklärt die Aufhebung der Unterhaltszahlungen. Sie können das Urteil unter diesem Link einsehen.
Sind Sie Unterhaltspflichtig, und die Umstände haben sich seit der getroffenen Vereinbarung geändert. Kontaktieren Sie uns. Jede wesentliche Änderung (wirtschaftliche Fähigkeit der Parteien, persönliche und berufliche Situation des Kindes, usw.) könnte die Aufhebung der festgelegten Unterhaltszahlungen ermöglichen. Wir bieten Ihnen eine fachkundige Beratung zum Thema.
Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
White & Baos.
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