Gesetzliche Neuerung: Ehemals in Spanien Ansässige sind von der Zahlung ihrer Etragsteuer entbunden.

Etragsteuer entbunden

elegentlich hören wir von unseren Lesern, dass sie Spanien aus familiären, gesundheitlichen order finanziellen Gründen (in einigen Fällen abrupt und kurzfristig) verlassen müssen.

 Diese ehemals in Spanien ansässigen Mitbürger mussten nach Verkauf Ihrer Erstwohnung die anfallende Ertragsteuer entrichten, da eine Steuerbefreiung nur den Eigentümern mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien vorbehalten war, die den erzielten Gewinn wieder in eine Erstwohnung in diesem Land investieren.

 In diesem Zusammenhang gibt es wichtige gesetzliche Neuerungen. Nach Änderung des Einkommensteuergesetzes für Nichtansässige Ley del Impuesto sobre la Renta de no Residentes ( R.D.L. 5/2004) ist in diesem Jahr 2015 das Gesetz 26/2014 verabschiedet worden. Jetzt gilt eine zusätzliche (siebte) Bestimmung unter der Bezeichnung Steuerbefreiung durch Reinvestition in Erstwohnung.

Die neue Regelung sieht die Befreigung von der in Spanien anfallenden Etragsteuer vor:

–        Wenn der Verkäufer seinen steuerlichen Wohnsitz in ein anderes EU Mitgliedstaat verlegt.

–        Und den beim Verkauf der Erstwohnung in Spanien erzielten Ertrag in eine neue Erstwohnung in diesem anderen Mitgliedstaat investiert.

 Allerdings unterliegt die neue Regelung den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und es müssen dementsprechend bestimmte Anforderungen erfüllt werden.

– Die oben erwähnte Neuinvestition muss binnen einer Frist von maximal zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Verkaufs erfolgen.

Die Regelung sieht eine Steuerbefreiung ebenso vor:

– Wenn der erzielte Ertrag in eine (max. 2 Jahre) zuvor erworbene Immobilie investiert wird, die ab dem Verkauf zur Erstwohnung wird und alle weiteren Bedingungen erfüllt.

 In der neuen Bestimmung wird weiter ausgeführt:

Der Erwerber (Käufer) einer Immobilie in Spanien hat vorschriftsmässig weiterhin die Verpflichtung 3% des Kaufpreises einzubehalten und dem Fiskus abzurechnen, sollte sich der steuerliche Wohnsitz des Verkäufers ausserhalb Spaniens befinden.

 Zum Thema Kauf und Verkauf von Immobilie in Spanien steht unsere Kanzlei gerne zu Ihrer Verfügung.

Facebook.

Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.

Carlos Baos (Rechstanwalt)

Spanische Anwaltskanzlei

Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.

2015

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert