ANFRAGE:
Meine Frau und ich wollen uns in Spanien scheiden lassen. Wir möchten das gemeinsame Sorgerecht für unseren Sohn beantragen. Unsere Familienwohnung gehört ausschliesslich mit, wobei meine Frau keinen weiteren Besitz hat. Kann mich das Gericht im Fall eines Scheidungsprozess zwingen, die Familienwohnung weiterhin mit meiner Frau zu teilen?
Sehr geehrter Leser, vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zuerst muss gesagt werden, dass im Interesse aller Beteiligten (vor allem Ihres Sohnes) ein angemessenes Übereinkommen erzielt werden sollte.
Zum Zweiten, werden wir dieses Schreiben ausschliesslich auf das Nutzungsrecht der Familienwohnung beschränken und weder auf das Thema Entschädigungen zwischen ehemaligen Ehegatten, noch Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder eingehen.
Wird das Sorgerecht nur einem Elternteil zugesprochen, geht man in der Regel davon aus, dass dieser (Vater oder Mutter) mit dem/n minderjährigen Kind/ern in der Familienwohnung zusammenlebt. Im Artikel 96 des Spanischen Zivilgesetzbuches heisst es wörtlich: “Mangels Übereinstimmung zwischen den Eheleuten wird die Nutzung der Familienwohnung und der täglichen Gebrauchsgegenstände den Kindern und dem Elterteil zugesprochen, unter dessen Aufsicht sie bleiben.
Der Artikel besagt ebenfalls, dass „die Entscheidung dem Richter überlassen bleib.“, sollten ein Teil der Kinder getrennt mit der Mutter und ein anderer Teil mit dem Vater leben.
Für ein geteiltes Sorgerecht mit etwaiger Nutzung der Familienwohnung durch den Nichteingentümer gibt es in Spanien keine festgelegte allgemeine Regelung. Es gibt nicht einmal eine klare Rechtsprechung der Gerichtshöfe. Ein neueres Urteil des Obersten Gerichtshofs besagt im Oktober wie oben erwähnt „die Entscheidung bleibt dem Richter überlassen“.
Demnach hängt die Entscheidung des Richters von den besonderen Umständen Ihres Falles ab und ist von mehreren Faktoren abhängig:.
1.- Das vorrangige Wohlergehen und der übergeordnete Schutz des/der Minderjährigen. Das heisst, Gewährleistung des Zusammenlebens der Kinder mit ihren Eltern.
2.- Zweitens, Ihr Rechte als Eigentümer eines Wohnobjekts.
In Ihrem Fall wird das Gericht folgende Umstände in Erwägung ziehen:
Sind Sie in Besitz weiterer Wohnobjekte über die Sie verfügen können? Hat Ihre Frau ausreichende Mittel um eine Wohnung zu mieten? Welche Lösung wäre besser für Ihr Kind? Wird Ihrer Frau nach Auswertung der Umstände die Nutzung der ehemaligen Familienwohnung gewährt, geschieht dies in der Regel für einen beschränkten Zeitraum.
Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
Spanische Anwaltskanzlei
2014