FRAGE:
Sehr geehrte Herren
Mein Mann hat drei Kinder aus Erster Ehe. Ich habe selbst keine Kinder und für mich sind meine Stiefkinder wie meine Eigenen. Ich habe erfahren, dass sie aus diesem Grund fast die doppelte Erbschaftssteuer zahlen müssten. Stimmt das?
Sehr geehrte Leserin,
Danke für Ihre Anfrage.
Die Ihnen übermittelte Information bedarf einer genaueren Erläuterung.
Nach Gesetz 29/1987, Artikel 20 der Erbschafts-und Schenkungssteuer werden gewisse Ermässigungen für Verwandtschaft (Vor-und Nachfahren) gewährt. Mit einbezogen sind Stiefkinder, Schwiegereltern, usw. Diese Ermässigung beträgt nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften € 7,993.46. Grob geschätzt können wir sagen, dass Stiefkinder ungefähr 59% mehr Erbschaftssteuer zahlen. Sie zahlen aber nicht das Doppelte, dies ist nur bei Nicht-Angehörigen oder Dritten der Fall.
Die Auslegung des Verwandtschaftsgrades und die steuerliche Regulierung hierzu ist ziemplich kompliziert. Dementsprechend ist die Steuerbehörde der Auffassung, dass die Ermässigung nur anwendbar ist, solange die Verwandtschaftsbeziehung besteht. Sollte Ihr Mann vor Ihnen sterben, oder sich von Ihnen trennen, würden Ihre Stiefkinder die verwandtschaftliche Beziehung zu Ihnen verlieren. In beiden Fällen könnten Ihre Stiefkinder keine Steuerermässigung beantragen. Dies kann nur erfolgen wenn Ihr Mann noch lebt (und mit Ihnen verheiratet ist).
Trotz dieser Aussage der Steuerbehörden ist die Angelegenheit umstritten. Nach spanischem Zivilgesetzbuch ist nicht nachgewiesen, dass die verwandtschaftliche Beziehung zu den Stiefeltern mit dem Tod der Eltern erlischt. In diesem Sinne haben sich die Obersten Gerichtshöfe von Murcia und Asturien geäussert, die der Auffassung sind, dass diese Theorie falsch ist.
Ihre Stiefkinder können unter den jetzigen Umständen, problemlos die Steuerermässigung zu Ihrer Erbfolge beantragen. Ist Ihr Mann aber bereits verstorben und die Kinder erben von Ihnen, so könnte die Steuerbehörde die Ermässigung verweigern. Dennoch gibt es rechtliche Argumente, mit denen diese Entscheidung in Frage gestellt werden kann.
Sollten Sie Beratung bezüglich einer Erbschaft, eines Testaments oder der Erbschaftssteuer benötigen….., unsere Kanzlei steht zu Ihrer Verfügung.
Die Information dieser Web-Seite stellt keine Rechtsberatung dar. Sie übermittelt lediglich allgemeine Auskunft zu Rechtsfragen.
Carlos Baos
White & Baos
Tel: +34 966 426 185
E-mail: info@white-baos.com
www.white-baos.com
White & Baos 2013 – Alle Rechte vorbehalten